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Europäischer Mahnbescheid (Europäischer Zahlungsbefehl)

Das Europäische Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gegen einen Schuldner aus einem anderen EU-Land auf einfache und schnelle Weise durchzusetzen. Wenn keine Einwendungen des Schuldners erfolgen, können Sie sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen. Bei diesem Verfahren ist keine Anwesenheit bei Gericht erforderlich. Das Verfahren ist in allen EG-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks möglich.

Zuständige Stelle

Ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist in der Regel der Wohnsitz des Schuldners.

Eine ausführliche Darstellung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht finden Sie auf den Seiten der "Europäischen Kommission – Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen". Welches Gericht in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig ist, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht. Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des "Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen" unter dem Stichwort "zuständige Gerichte", nach Auswahl des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

In Deutschland ist für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ausschließlich das Amtsgericht Wedding zuständig.

Voraussetzung

  • Es muss eine "grenzüberschreitende Rechtssache" im Zivil- und Handelsbereich vorliegen. Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.
  • Es wird ein Anspruch auf Zahlung einer bezifferten Geldforderung, die fällig ist, geltend gemacht.
  • Die Rechtssachen, welche aus dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnbescheids ausgenommen sind, sind in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens im Einzelnen aufgezählt.

Verfahrensablauf

Zur Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls müssen Sie ein standardisiertes Formblatt verwenden. Dieses finden Sie unter dem Stichwort “Formulare“, Formblatt A – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dieses Formular ist in mehreren Sprachen erhältlich, dazu müssen Sie nur in der oberen Leiste die gesuchte Sprache eingeben.

Die Mitgliedstaaten haben selbst festgelegt, in welcher Sprache und auf welchem Weg (z.B. online, per Post, per Fax) der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls bei ihnen gestellt werden darf. Informationen über diese formellen Voraussetzungen finden Sie unter dem Stichwort "Mitteilungen der Mitgliedstaaten", wenn Sie den Mitgliedstaat, die Postleitzahl und die Kommune eingeben, in der der Antragsgegner seinen Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz hat.

Wenn der Antrag ordnungsgemäß gestellt ist, erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Gegner zu. Darin wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen die Geldschuld zu bezahlen oder gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen.

Legt der Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl ein, wird das Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats nach dem entsprechenden nationalen Zivilprozessrecht weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden.

Legt der Gegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Sie können den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen. Der vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt (ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann). Für das Vollstreckungsverfahren gilt das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird.

Eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Europäischen Mahnverfahrens finden Sie auf den Seiten der Europäischen Union.

Kosten/Leistung

Die Gerichtsgebühren des Europäischen Mahnverfahrens und des sich daran eventuell anschließenden ordentlichen Zivilverfahrens richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 21.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04


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