Gemeinde Erdmannhausen

Seiteninhalt

Sie befinden sich hier: Rathaus / Dienstleistungen A-Z

Dienstleistungen A-Z

 

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ermöglicht es Ihnen, Forderungen, deren Höhe 2.000 Euro nicht überschreiten, in grenzüberschreitenden Fällen einfacher, schneller und mit geringeren Kosten durchzusetzen. Das Verfahren stellt eine zusätzliche Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren dar. Das Verfahren ist in allen EG-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks möglich.

Ein im Rahmen dieses Verfahrens erlangter Titel wird gemeinschaftsweit anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Zuständige Stelle

Ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist in der Regel der Wohnsitz des Schuldners.

Eine ausführliche Darstellung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht finden Sie auf den Seiten der "Europäischen Kommission – Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen". Welches Gericht in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig ist, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht. Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des "Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen" unter dem Stichwort "zuständige Gerichte", nach Auswahl des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts gegeben, so ist das Amtsgericht sachlich zuständig.

Voraussetzung

  • Es muss sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache in Zivil- und Handelssachen handeln. Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt dann vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.
  • Der Streitwert der Klage darf ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2.000 Euro nicht überschreiten.
  • Die Rechtssachen, für welche der Anwendungsbereich der Verfahren für geringfügige Forderungen nicht eröffnet ist, sind in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen im Einzelnen aufgezählt.

Verfahrensablauf

Um das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen einzuleiten, müssen Sie das Formblatt A – Klageformblatt, geringfügige Forderungen ausfüllen, das Sie auf den Seiten des Europäischen Gerichtsatlas finden. Das Formular ist in mehreren Sprachen erhältlich, dazu müssen Sie nur in der oberen Leiste die gesuchte Sprache eingeben. Das Formblatt muss in der Sprache des Gerichts ausgefüllt werden, bei dem Sie Ihre Klage einreichen.

Die Mitgliedstaaten haben selbst festgelegt, auf welchem Weg (z.B. online, per Post, per Fax) der Antrag bei ihnen gestellt werden darf. Informationen über diese formellen Voraussetzungen finden Sie auf den Seiten des Europäischen Gerichtsatlas unter dem Stichwort "Mitteilungen der Mitgliedstaaten".

Eine ausführliche Darstellung des Verfahrensablaufs des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen finden Sie auf den Seiten der Europäischen Union.

Kosten/Leistung

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird bezüglich der Verfahrenskosten grundsätzlich wie ein gewöhnliches Zivilverfahren behandelt. Die Kosten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das zuständige Gericht befindet.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 21.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04


KONTAKT