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Anzeigepflicht bei Fahrzeugverkauf
Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, müssen Sie die Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, davon umgehend in Kenntnis setzen.
Sollten Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland verkaufen, ist es ratsam, es vor dem Verkauf abzumelden, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Ihre Zulassungsbehörde ist in der Regel nicht in der Lage, im Ausland Zwangsmaßnahmen zur Abmeldung einzuleiten, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht auf seinen Namen zulässt.
Zuständige Stelle
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen war
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Verfahrensablauf
Sie sind verpflichtet, der Zulassungsbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen war, den Fahrzeugverkauf unverzüglich schriftlich oder persönlich mitzuteilen. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Anzeigeformular zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Wichtig ist, dass der Käufer den Empfang aller für die Zulassung erforderlichen Unterlagen bestätigt. Hierzu gehören auch die amtlichen Kennzeichen.
Beachten Sie, dass Sie auch noch nach dem Verkauf der bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halter sind. Dies gilt so lange, bis Ihr Fahrzeug abgemeldet oder umgeschrieben wurde.
Erforderliche Unterlagen
Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss enthalten:
- Name und Anschrift des Käufers
- Empfangsbestätigung des Käufers über die Aushändigung der Fahrzeugunterlagen (insbesondere Zulassungsbescheinigung Teil I und II (früher: Fahrzeugschein und -brief) und amtliche Kennzeichen)
Frist/Dauer
Die Veräußerung eines Fahrzeugs muss der Zulassungsbehörde unverzüglich angezeigt werden.
Kosten/Leistung
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
Letzte Änderung: 22.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04
