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Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen - Genehmigung für Veranstalter
Wenn Sie Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen (KOM) oder Personenkraftwagen (Pkw) anbieten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung.
Für ein derartiges Reiseangebot müssen Sie als Unternehmer im Voraus Umfang und Ziel der Fahrten bestimmen, wobei die Fahrten am Ende zum Ausgangsort zurückführen müssen. Die Fahrgäste müssen einen für die gesamte Strecke gültigen Fahrschein besitzen, auf dem auch der Preis vermerkt ist. Sie dürfen keine Reisenden mitnehmen, die nur einen Teil der Strecke buchen wollen.
Die Genehmigung für Veranstalter von Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen gehört zu den Genehmigungen für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen und wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Danach müssen Sie eine Verlängerung beantragen.
Zuständige Stelle
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Voraussetzung
- persönliche und fachliche Eignung sowohl des Antragstellers als auch der eingesetzten Geschäftsführer
- der Betriebssitz oder die Niederlassung muss sich im Inland befinden (im handelsrechtlichen Sinn)
- Nachweis, dass das Unternehmen sicher und leistungsfähig ist
Verfahrensablauf
Antragsvordrucke erhalten Sie bei Fachverlagen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht das Formular auch zum Download zur Verfügung.
Nachdem Sie den Antrag mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, erhalten unter anderem die Gemeinde, Industrie- und Handelskammer, Fachgewerkschaft und der Verband des Personenverkehrs von der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen kann abschließend über den Antrag entschieden werden.
Tipp: Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft am längsten dauert. Sie sollten diese Unterlagen daher als Erstes bei Ihrer Wohnsitzgemeinde (zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde) beantragen. Die übrigen Nachweise können auch nach Abgabe des Antragvordrucks noch nachgereicht, sollten aber im eigenen Interesse mit dem Antrag vorgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben über die Zahl, die Art (KOM, Pkw), den Fahrzeughalter, das amtliche Kennzeichen, den Hersteller, die Fahrgestellnummer und die Sitzplätze der zu verwendenden Fahrzeuge
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmer versichern oder versichert haben sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig/privat versichert sind oder waren. - Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BgF)
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
-
soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird, sind für diese vorzulegen:
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
- Nachweis über den Einbau einer Alarmanlage
- Nachweis über den Einbau eines Wegstreckenzählers
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung der eingesetzten Fahrzeuge
Tipp: Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls der Zusatzbescheinigung darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und Auszug aus dem Verkehrszentralregister dürfen bei Antragstellung unter Vorlage aller Antragsunterlagen nicht älter als drei Monate sein. Ebenso dürfen die Bescheinigungen in Steuersachen nicht älter als drei Monate sein.
Kosten/Leistung
- Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen (KOM): zwischen 100 und 1.465 Euro
- Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit Personenkraftwagen (Pkw): zwischen 50 und 500 Euro
Hinweis: Weitere Gebühren und Kosten können Ihnen bei der Vorbereitung der Antragstellung entstehen, beispielsweise für Anträge auf Auskunft aus den Registern oder für die Erstellung der sonstigen Nachweise.
Rechtsgrundlage
- § 11-16 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Genehmigung)
- § 48 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen)
- § 1 Abs. 1 – 8 Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr (PBZugV) (Persönliche Zuverlässigkeit, Finanzielle Leistungsfähigkeit, Fachliche Eignung)
Letzte Änderung: 12.01.2012 - Stand: 04.02.2012 08:45:04



