Dienstleistungen A-Z
Führerschein - bei Namensänderung umtauschen
Nach einer Namensänderung können Sie Ihren alten Führerschein umtauschen.
Eine Pflicht zur Änderung des Namens im Führerschein besteht bislang nicht. Behalten Sie Ihren bisherigen Führerschein bei, müssen Sie sich nötigenfalls bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Hinweis: Für Fahrten ins Ausland kann es jedoch sinnvoll sein, wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen lassen.
Zuständige Stelle
die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
Führerscheinstelle ist,
- für in einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für in einen Landkreis wohnen: das Landratsamt
Verfahrensablauf
Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
Sie erhalten einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein").
Den Führerschein kann auch eine bevollmächtigte Person (schriftliche Vollmacht) abholen.
Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann Ihnen die zuständige Stelle den Kartenführerschein auf Wunsch per Post zusenden. Ansonsten werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen können.
Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- alter Führerschein
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich
beglaubigte Abschrift der Eheurkunde - bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich
Namensänderungsurkunde vom Standesamt beziehungsweise Reisepass oder Personalausweis, in dem der neue Name vermerkt ist - wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich
Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), sofern der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde
Kosten/Leistung
- Führerscheintausch in einen Kartenführerschein wegen Datenänderung (bei alten grauen oder rosafarbenen Führerscheinen): 24 Euro
- Führerscheintausch bei Datenänderung (bei Kartenführerscheinen): 8,70 Euro
Der Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift") ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
- § 21 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Antrag auf Erteilung)
- § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Meldepflichten)
Letzte Änderung: 27.04.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



