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Dienstleistungen A-Z

 

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Gashochdruckleitungen - Anerkennung als Sachverständiger

Gashochdruckleitungen müssen vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und das Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen geprüft werden.

Wenn Sie als Sachverständiger im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein möchten, müssen Sie von der zuständigen Stelle als Sachverständiger anerkannt werden.

Zuständige Stelle

das Regierungspräsidium Freiburg

Voraussetzung

Als Sachverständiger für Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, können Sie anerkannt werden, wenn Sie Sachverständiger

  • einer technischen Überwachungsorganisation,
  • einer öffentlich-rechtlichen Materialprüfanstalt oder
  • des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW) sind.

Hinweis: Als DVGW-Sachverständiger dürfen Sie nur Prüfungen an Verdichter-, Regel- und Messanlagen vornehmen.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung müssen Sie schriftlich beantragen. Es genügt ein formloser Antrag.

Hinweis: Wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland als Sachverständiger für Gashochdruckleitungen öffentlich anerkannt wurden, gelten Sie in Baden-Württemberg ebenfalls als anerkannt.

Erforderliche Unterlagen

  • Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums einer technischen beziehungsweise naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Urkunde über die Anerkennung als Sachverständiger der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) oder Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer
    • technischen Überwachungsorganisation oder
    • öffentlich-rechtlichen Materialprüfanstalt oder
    • zugelassenen Überwachungsstelle
  • Erklärung des Arbeitgebers, dass der anzuerkennende Sachverständige im aktiven Berufsleben steht und dass er in der Ausübung seiner Prüftätigkeit frei von Weisungen seiner Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers ist
  • gültiger, personenbezogener oder auf die Überwachungsorganisation bezogener Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung, die den Sachverständigen vor möglichen Schadenersatzansprüchen, die aus seiner Sachverständigentätigkeit herrühren, schützt (Personen-, Sach- und Vermögensschäden)
  • Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen und themenbezogenem Erfahrungsaustausch

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten auch weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu treffen.

Kosten/Leistung

250 Euro

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 24.05.2012 08:45:04


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