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Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Verdachtsanzeige nach § 11 GwG erstatten

Betreiben Sie ein Unternehmen oder Gewerbe im sogenannten Nichtfinanzsektor? Wenn Sie feststellen, dass Ihr Geschäftspartner Sie für anonyme Transaktionen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht, müssen Sie dies anzeigen.

Die Anzeige muss nach Auftreten des Verdachts unverzüglich schriftlich erfolgen. Die elektronische Datenübermittlung ist auch möglich.

Hinweis: Sie verstoßen gegen Ihre Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG), wenn Sie Ihren Verdacht nicht an die zuständigen Stellen weitergeben.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema "Geldwäsche" bieten Ihnen das Regierungspräsidium Freiburg, das Regierungspräsidium Karlsruhe, das Regierungspräsidiums Stuttgart und das Regierungspräsidiums Tübingen.

Zuständige Stelle

das Landeskriminalamt Baden-Württemberg – Zentralstelle für Finanzermittlungen (ZFE)

Eine Kopie der Geldwäsche-Verdachtsanzeige senden Sie bitte an das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU Deutschland).

Darüber hinaus können die Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in den Fällen des § 11 GwG auch an die zuständige Bundesberufskammer geschickt werden.

Verfahrensablauf

Die Geldwäsche-Verdachtsanzeige müssen Sie mit den erforderlichen Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch erstatten. Senden Sie sie an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Stuttgart (Zentralstelle für Finanzermittlungen) und in Kopie an das Bundeskriminalamt in Wiesbaden (Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen).

Darüber hinaus können Sie die Geldwäsche-Verdachtsanzeigen in den Fällen des § 11 GwG auch an die zuständige Bundesberufskammer schicken.

Hinweis: Das Formular "Verdachtsanzeige nach § 11 Geldwäschegesetz" steht Ihnen unter "Formulare & Onlinedienste" zur Verfügung. Hilfreiche Verwendungshinweise bietet Ihnen die Anlage 1 zum Formular "Verdachtsanzeige nach § 11 Geldwäschegesetz".

Über die Anzeige des Verdachts auf Geldwäsche müssen Sie schweigen. Sie dürfen Ihre Geschäfts- oder Vertragspartner keinesfalls davon informieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Verdachtsanzeige nach § 11 Geldwäschegesetz"
  • Unterlagen, die zum Verdachtsmoment geführt haben

Frist/Dauer

Anzeige nach Auftreten des Verdachts: Unverzüglich.

Kosten/Leistung

keine

Rechtsgrundlage

§§ 11, 12 Geldwäschegesetz (GwG)



Letzte Änderung: 14.02.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04


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