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Genehmigung für Massenaufstiege von Kinderluftballons
Wenn Sie vorhaben, bei einer öffentlichen Veranstaltung für Kinder einen Luftballonwettbewerb durchzuführen, benötigen Sie dafür eine spezielle Erlaubnis, die sogenannte Flugverkehrskontrollfreigabe.
Sie benötigen diese Erlaubnis insbesondere für den Aufstieg von einzelnen unbemannten Freiballons (das sind Ballons, die mit einem Traggas, das leichter als Luft ist, oder mit Heißluft gefüllt sind) mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm sowie für den Aufstieg von gebündelten unbemannten Freiballons und den Massenaufstieg von unbemannten Freiballons.
Sie müssen die Freigabe einholen, wenn der Massenaufstieg in folgenden Bereichen stattfinden soll:
- in der Umgebung der internationalen Verkehrsflughäfen (z.B. Flughafen Stuttgart)
- im Umkreis von 15 Kilometern um Regionalflughäfen (z.B. Friedrichshafen)
- im Umkreis von 15 Kilometern um Militärflugplätze sowie
- beim Aufstieg von mehr als 500 Ballons
Aufstiege von weniger als 500 Ballons, die außerhalb der genannten Bereiche stattfinden, benötigen keine besondere Freigabe, wenn
- die Ballons nicht gebündelt,
- keine gasbefüllten Ballons benutzt und
- keine harten Gegenstände an den Ballons befestigt werden.
Zuständige Stelle
die Deutsche Flugsicherung
Verfahrensablauf
Falls der Massenaufstieg der Ballons im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung stattfindet, müssen Sie diese Veranstaltung genehmigen lassen. Wenn Sie dabei öffentliche Verkehrsflächen anderweitig über das normale Maß hinaus nutzen wollen, kann dies eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach dem Straßengesetz darstellen.
Den Antrag auf Flugverkehrskontrollfreigabe können Sie schriftlich oder telefonisch bei der Deutschen Flugsicherung stellen.
Hinweis: Sie können auch den von der Deutschen Flugsicherung angebotenen Telefax- oder Onlineantrag verwenden.
Frist/Dauer
Stellen Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig – mindestens acht Werktage vor der Veranstaltung.
Kosten/Leistung
Die Genehmigung ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
§ 16a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums)
Letzte Änderung: 14.02.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



