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Gewerbesteuer
Mit der Gewerbesteuer werden Gewerbebetriebe und ihre objektive Ertragskraft besteuert. Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen an die Gemeinden.
Besteuerungsgegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich oder zuzüglich bestimmter Beträge. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes.
Hinweis: Zu den Gewerbebetrieben zählen alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Keine Gewerbesteuer muss für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, freie Berufe und andere selbstständige Arbeiten geleistet werden.
Zuständige Stelle
- für die Berechnung der Besteuerungsgrundlage und des Steuermessbetrages: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet
- für die Festsetzung der Gewerbesteuer: die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Gewerbebetrieb befindet
Verfahrensablauf
Die Gewerbesteuererklärung müssen Sie beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Tipp: Die Formulare zur Gewerbesteuer finden Sie im Onlineangebot der Steuerverwaltung.
Als ersten Schritt berechnet das zuständige Finanzamt den Steuermessbetrag. Dieser beträgt seit dem Jahr 2008 3,5 Prozent des Gewerbeertrags.
Bis 2007 war die Berechnung je nach Rechtsform unterschiedlich:
- bei Kapitalgesellschaften: fünf Prozent des Gewerbeertrags
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bei Personenunternehmen (Personengesellschaften, Einzelgewerbebetreibende)
- für die ersten 24.500 Euro: null Prozent (Freibetrag)
- für die nächsten 12.000 Euro: ein Prozent
- für die zweiten 12.000 Euro: zwei Prozent
- für die dritten 12.000 Euro: drei Prozent
- für die vierten 12.000 Euro: vier Prozent
- Ab 72.500 Euro gilt der normale Steuermessbetrag von fünf Prozent.
Der ermittelte Steuermessbetrag wird von der zuständigen Gemeinde mit einem sogenannten "Hebesatz" multipliziert. Dieser Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, beträgt jedoch mindestens 200 Prozent.
Hinweis: Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Niederlassungen in unterschiedlichen Gemeinden, wird der Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt und die Gewerbesteuer in Teilbeträgen von den einzelnen Gemeinden erhoben.
Die Vorauszahlungsrate beträgt jeweils ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei der Gewerbesteuererklärung für das laufende Jahr kann sich dementsprechend eine Nachzahlung oder eine Gutschrift ergeben.
Frist/Dauer
Die Gewerbesteuererklärung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr müssen Sie jährlich bis 31. Mai abgeben.
Sie müssen vierteljährlich zu folgenden Terminen eine Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer leisten:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Kosten/Leistung
Es entstehen keine Verfahrenskosten.
Rechtsgrundlage
Letzte Änderung: 22.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



