Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten

Die Ausübung eines handwerklichen Gewerbes in Deutschland unterliegt den speziellen Rechtsvorschriften der Handwerksordnung (HwO). Welche Berufe zum Handwerk beziehungsweise zum handwerksähnlichen Gewerbe gehören, ergibt sich aus den Anlagen A, B1 und B2 der HwO.

Handwerker aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, die vorübergehend Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, müssen folgende Regelungen beachten.

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Die selbstständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe der Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung setzt in Deutschland keine bestimmte Berufsqualifikation voraus. Ausländische Betriebe können diese Arbeiten daher ausführen, ohne den Handwerkskammern vorher bestimmte Voraussetzungen nachweisen oder die Tätigkeit anzeigen zu müssen.

Zulassungspflichtige Handwerke

Staatsangehörigen eines der oben genannten Staaten, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist bei der Handwerkskammer anzuzeigen.

Zuständige Stelle

die Handwerkskammer, in deren Bezirk der Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung liegt

Voraussetzung

Die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist Ihnen gestattet, wenn Sie in einem der genannten Staaten zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit wie derjenigen, die Sie in Deutschland erbringen wollen, rechtmäßig niedergelassen sind und einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:

  • Die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat reglementiert, das heißt, es wird dort eine bestimmte Qualifikation, über die Sie verfügen, für die berufliche Betätigung vorausgesetzt.
  • Die Ausbildung für die Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat nicht reglementiert, aber staatlich geregelt und Sie haben diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
  • Die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat weder reglementiert noch besteht eine staatlich geregelte Ausbildung hierfür und Sie haben die Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat als Selbstständiger oder Betriebsverantwortlicher ausgeübt. Diese Berufserfahrung darf zum Zeitpunkt der Anzeige der beabsichtigen Dienstleistungserbringung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

Sonderregelung

Wollen Sie erstmalig als Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher oder Zahntechniker in Deutschland Dienstleistungen erbringen, kann vor der Dienstleistungserbringung Ihre Berufsqualifikation nachgeprüft werden, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger besteht.

Dienstleistungen in den genannten Handwerken dürfen erst dann erbracht werden, wenn die zuständige Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Tipp: Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine "Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.

Verfahrensablauf

Die Anzeige müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, darf die Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbracht werden. Die zuständige Behörde erteilt Ihnen eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung vorliegen.

Dienstleistungen im Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk dürfen erst dann erbracht werden, wenn Ihnen die zuständige Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Registrierungsnachweis oder ein anderer Nachweis für Ihre rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat
  • Sachkundenachweis oder Nachweis der Berufsausübung
  • ausgefülltes Antragsformular

Frist/Dauer

Die beabsichtigte Dienstleistungserbringung müssen Sie vor dem erstmaligen Tätigwerden anzeigen. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen, kann durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüft werden. Der Fristablauf ist solange gehemmt.

Die Anzeige ist alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist. Für diese "Wiederholungsanzeige" reicht ein einfaches Schreiben – ohne Beifügung von Unterlagen – aus. Wesentliche Änderungen von Umständen müssen Sie umgehend schriftlich anzeigen.

Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der in Deutschland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Handwerkskammer Ihnen innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, nachzuweisen.

Rechtsgrundlage

§§ 7 – 9 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung)



Letzte Änderung: 14.02.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04


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