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Haushaltsscheck für Minijobs in Privathaushalten
Wenn Sie in Ihrem Haushalt eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst bis maximal 400 Euro (Minijob) oder eine kurzfristige Beschäftigung anbieten, ist für Sie der sogenannte "Haushaltsscheck" von Bedeutung. Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn jemand in einem fremden Haushalt Tätigkeiten verrichtet, die normalerweise Familienmitglieder erledigen. In diesen Fällen wird von "haushaltsnahen Dienstleistungen" gesprochen.
Als Arbeitgeber müssen Sie die Haushaltshilfe über den sogenannten "Haushaltsscheck" bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung für die Sozialversicherung. Er ist Grundlage für die Berechnung der von Ihnen als Arbeitgeber im Privathaushalt zu zahlenden Abgaben.
Tipp: Auf den Seiten der Bundesknappschaft wird die Broschüre "Minijobs – Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer" sowie ein Muster-Arbeitsvertrag für Minijobs im Privathaushalt zum Download angeboten.
Zuständige Stelle
die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft
Voraussetzung
- geringfügiges, sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt
- Erbringen von haushaltsnahen Dienstleistungen
Als Arbeitgeber müssen Sie der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Pauschalbeiträge für die Sozialversicherung, der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie für eine eventuell zu zahlende einheitliche Pauschalsteuer erteilen.
Den Pauschalsteuerbetrag in Höhe von zwei Prozent haben Sie zu tragen, wenn Sie auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten.
Hinweis: Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus. Wenn Sie auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte bestehen, ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale auf seiner Lohnsteuerkarte steuerpflichtig.
Verfahrensablauf
Sie können den Haushaltsscheck sowie einen speziellen Vordruck für Privathaushalte bei der Minijobzentrale der Bundesknappschaft herunterladen, direkt am PC ausfüllen und ausdrucken.
Der Haushaltsscheck besteht aus drei Belegen:
- einem für die Minijob-Zentrale, deren Adresse bereits aufgedruckt ist
- einem für den Arbeitgeber
- einem für den Minijobber
Nach Ausfüllen des Haushaltsschecks müssen Arbeitgeber und Minijobber den Haushaltsscheck unterschreiben.
Den Beleg für die Minijob-Zentrale müssen Sie dorthin senden.
Die Minijob-Zentrale berechnet die Beiträge zur Sozialversicherung, die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie eventuell anfallende Steuern auf Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts und zieht diese im Lastschriftverfahren ein.
Hinweis: Die Bundesknappschaft übernimmt die Anmeldung bei der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Frist/Dauer
Der Einzug der Minijob-Zentrale erfolgt halbjährlich.
- für die Monate Januar bis Juni: am 15. Juli des laufenden Kalenderjahres
- für die Monate Juli bis Dezember: am 15. Januar des Folgejahres
Sonstiges
Die wesentliche Erleichterung des Haushaltsscheckverfahrens wird bei der Berechnung und Abführung der Beiträge spürbar. Abweichend von der sonstigen Verpflichtung eines Arbeitgebers hat der Privathaushalt keinen gesonderten Beitragsnachweis einzureichen.
Rechtsgrundlage
- § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit)
- § 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten)
Letzte Änderung: 09.12.2011 - Stand: 04.02.2012 08:45:04



