Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach. Versicherte Frauen müssen die Kosten für eine Hebamme nicht selbst zahlen. Sie haben für diese Zeiten einen Anspruch auf Hebammenhilfe.

Anspruchsdauer:

  • für gesetzlich Versicherte:
    • Bis zum zehnten Tag nach der Entbindung haben Sie Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch durch die Hebamme.
    • Bis Ihr Kind acht Wochen alt ist, können Sie darüber hinaus
      • 16-mal die Hebamme um Rat und Hilfe bitten sowie
      • bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase noch viermal.
    • Im Einzelfall ist auch eine längere Versorgung möglich.
  • für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme zuvor mit Ihrer Versicherung.

Zuständige Stelle

die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen

Voraussetzung

Voraussetzung ist ein bestehendes Versicherungsverhältnis.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen. Die Hebamme kann dann direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen.

Als Mitglied einer privaten Krankenkasse stellt Ihnen Ihre Hebamme die Besuche direkt in Rechnung. Für die Erstattung müssen Sie die Rechnung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.

Erforderliche Unterlagen

Krankenversichertenkarte

Kosten/Leistung

keine

Sonstiges

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bund Deutscher Hebammen e.V. sowie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 23.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04


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