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Hebammenhilfe in Anspruch nehmen
Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach. Versicherte Frauen müssen die Kosten für eine Hebamme nicht selbst zahlen. Sie haben für diese Zeiten einen Anspruch auf Hebammenhilfe.
Anspruchsdauer:
-
für gesetzlich Versicherte:
- Bis zum zehnten Tag nach der Entbindung haben Sie Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch durch die Hebamme.
-
Bis Ihr Kind acht Wochen alt ist, können Sie darüber hinaus
- 16-mal die Hebamme um Rat und Hilfe bitten sowie
- bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase noch viermal.
- Im Einzelfall ist auch eine längere Versorgung möglich.
- für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme zuvor mit Ihrer Versicherung.
Zuständige Stelle
die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen
Voraussetzung
Voraussetzung ist ein bestehendes Versicherungsverhältnis.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen. Die Hebamme kann dann direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen.
Als Mitglied einer privaten Krankenkasse stellt Ihnen Ihre Hebamme die Besuche direkt in Rechnung. Für die Erstattung müssen Sie die Rechnung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.
Erforderliche Unterlagen
Krankenversichertenkarte
Kosten/Leistung
keine
Sonstiges
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bund Deutscher Hebammen e.V. sowie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.
Rechtsgrundlage
- § 15 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Sonstige Leistungen)
- § 195 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Leistungsumfang bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
- § 196 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Hebammenhilfe)
Letzte Änderung: 23.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



