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Sachverständige Stelle für die Prüfung von Heizkostenverteilern - Eignungsbestätigung
Heizkostenverteiler zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs dürfen nur verwendet werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Die Prüfung und Bestätigung der Eignung der Bauarten von Verteilern wird von sachverständigen Stellen durchgeführt.
Als sachverständige Stellen können natürliche und juristische Personen tätig sein, wenn ihre Eignung von der zuständigen Stelle bestätigt wird.
Zuständige Stelle
das Regierungspräsidium Tübingen
Voraussetzung
Um als sachverständige Stelle tätig sein zu dürfen, müssen Sie über umfangreiche messtechnische Anlagen und Ausstattungen zur Prüfung von Heizsystemen sowie über entsprechend fachkundiges Personal verfügen.
Die messtechnischen Einrichtungen müssen die Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erfüllen. Diese sind Mindestanforderungen für die Prüfung von Heizkostenverteilern. Erkundigen Sie sich bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nach den genauen technischen Anforderungen.
Hinweis: Wenn nötig, können zusätzliche Ausrüstungen verlangt werden.
Verfahrensablauf
Den formlosen Antrag auf Eignungsbestätigung als sachverständige Stelle müssen Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.
Diese prüft in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Ihre Eignung und stellt gegebenenfalls die Eignungsbestätigung aus.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben und Nachweis über die geeignete räumliche Unterbringung und die technische Ausstattung nach den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (das heißt, neutrale und objektive Prüftätigkeit, wirtschaftliche Unabhängigkeit) der Leitung und des Personals
- Angaben zur Art der zu beantragenden Heizkostenverteiler
- Nachweis über die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel
Hinweis: Das Regierungspräsidium Tübingen kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Erkundigen Sie sich diesbezüglich direkt beim Regierungspräsidium.
Kosten/Leistung
Für die Anerkennung wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr zwischen 3 und 10.000 Euro erhoben.
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
- Nr. 2 Anlage A der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium (GebVO WM) (Allgemeine Verwaltungsgebühr)
Letzte Änderung: 20.12.2011 - Stand: 24.05.2012 08:45:04
