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Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln
Wollen Sie Arzneimittel herstellen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der Leitstelle Arzneimittelüberwachung.
Hinweis: Die Leitstelle überwacht sowohl im Bereich der Human- als auch Tierarzneimittel landesweit
- die klassischen pharmazeutischen Hersteller,
- Hersteller von Blutprodukten,
- Exporteure,
- Importeure und
- externe Prüflabore.
Zuständige Stelle
das Regierungspräsidium Tübingen – Leitstelle Arzneimittelüberwachung
Verfahrensablauf
Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
- genaue Bezeichnung der antragstellenden Person und Angaben zur Rechtsform
- Bezeichnung der Betriebsstätte (Name, Straße, Ort)
- Angaben zu außerbetrieblichen Lagern
-
Name, Telefon- und Telefaxnummer
- einer sachkundigen Person nach § 15 Arzneimittelgesetz,
- eines Leiters oder einer Leiterin der Herstellung und
- eines Leiters oder einer Leiterin der Qualitätskontrolle unter Angabe von Telefon- und Telefaxnummer
- Angaben zu den Herstellungstätigkeiten (Produkte, Verfahren, Umfang pro Jahr)
- ob Sie die Erlaubnis für Human- oder Tierarzneimittel beantragen
- Bezeichnung der Arzneimittel- und Darreichungsformen, Herstellungsumfang und Verfahren
- Angaben zu den nach dem Arzneimittelgesetz mit Prüfungen beauftragten Betrieben
Tipp: Wenden Sie sich schon vor Antragstellung an die zuständige Stelle, um die Einzelheiten zu klären.
Liegen die vollständigen Unterlagen vor, führt die zuständige Stelle eine Abnahmebesichtigung durch.
Erforderliche Unterlagen
- Lagepläne der Betriebsgebäude und Betriebsräume für Herstellung, Prüfung und Lagerung
- bei außerbetrieblichen Lagern: Grundrisspläne
-
Nachweis der Verfügbarkeit der Räume, z.B.:
- Kopie des Mietvertrags oder
- Grundbuchauszug
- Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis der sachkundigen Person und der Leiter und Leiterinnen (Original oder beglaubigte Kopie)
- aktuelles "Site Master File", Beschreibung der Einrichtung oder Qualitätssicherungshandbuch
- Liste der Herstellungstätigkeiten
Tipp: Einzelheiten zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Merkblatt zur Herstellungserlaubnis auf den Seiten der Leitstelle Arzneimittelüberwachung.
Frist/Dauer
Ihr vollständiger Antrag sollte spätestens vier Wochen vor Beginn der Herstellung vorliegen.
Kosten/Leistung
Es entstehen Gebühren nach der Landesgebührenordnung.
Rechtsgrundlage
- § 13 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln Arzneimittelgesetz (AMG) (Herstellungserlaubnis)
- § 14 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln Arzneimittelgesetz (AMG) (Entscheidung über die Herstellungserlaubnis)
Letzte Änderung: 30.01.2012 - Stand: 12.02.2012 08:45:03



