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Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung (ausländische Zeugnisse)
Studienbewerber, die eine internationale beziehungsweise ausländische Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, benötigen für die Zulassung zum Studium in Deutschland einen Nachweis, dass ihre Bildung der deutschen allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig ist. Dies wird nach den "Bewertungsvorschlägen" des Sekretariats der Kultusministerkonferenz im Rahmen des Bewerbungs- und Zulassungsverfahrens um einen Studienplatz geprüft und festgestellt.
Sollten die Bildungsnachweise nur bedingt mit der deutschen Hochschulreife vergleichbar sein, müssen Sie als Studienbewerber vor Aufnahme des Studiums eine Feststellungsprüfung bestehen. Als Hilfe für die Vorbereitung auf diese Prüfung und auf das Fachstudium wird Ihnen der Besuch eines Studienkollegs angeboten.
Tipp: Über die Inhalte der Feststellungsprüfung und die Standorte der Studienkollegs können Sie sich unter www.study-guide-bw.com und www.studienkollegs.de informieren.
Zusätzlich müssen Sie die erforderlichen Sprachkenntnisse – je nach Studiengang Deutsch oder Englisch – nachweisen, in der Regel durch eine Sprachprüfung. Deutschkurse zur Vorbereitung können Sie im Heimatland (z.B. an Goethe-Instituten oder TestDaF-Zentren) oder in Deutschland (z.B. an Universitäten) belegen.
Zuständige Stelle
- die Universität, an der später das Fachstudium aufgenommen werden soll
- für ein Studium an einer Fachhochschule: das Ausländerstudienkolleg der Fachhochschule Konstanz
(Ausnahmen: EU-Bürger die sich an den Fachhochschulen Karlsruhe und Pforzheim bewerben – hier erfolgt die Bewerbung direkt) - für ein Studium an einer Kunsthochschule: die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
- für ein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg: die Zentrale Auslandskoordinationsstelle an der Studienakademie Stuttgart
Voraussetzung
- gleichwertiger Bildungsstand durch Nachweise oder Feststellungsprüfung
- Sprachkenntnisse
Verfahrensablauf
Sie müssen den Zulassungsantrag direkt an die Wunschhochschule (Universität oder Pädagogische Hochschule) richten. Diese prüft die Hochschulzugangsqualifikation im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag selbst. Den Antrag erhalten Sie direkt von der gewünschten Hochschule.
Tipp: Die Adressen und Internetseiten der Hochschulen erhalten Sie unter www.studieninfo-bw.de oder www.study-guide-bw.de.
Ausnahmen
- Im Falle einer Bewerbung bei einer Fachhochschule wird zuerst auf Antrag die Hochschulzugangsqualifikation sowie der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse durch das Ausländerstudienkolleg der Hochschule Konstanz (ASK) bestätigt oder die Feststellungsprüfung oder Sprachprüfung empfohlen. Der entsprechende Antrag wird zum Download angeboten.
- Für ein Studium an einer Kunsthochschule wird diese Aufgabe durch die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart wahrgenommen.
- Für eine Bewerbung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg prüft die Zentrale Auslandskoordinationsstelle die Hochschulqualifikation und den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse. Ein entsprechender Antrag wird auch zum Download angeboten.
Mit der Bestätigung der Hochschulzugangsqualifikation und der Bestätigung der deutschen Sprachkenntnisse können Sie den Zulassungsantrag an die Hochschule richten.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Bewerbung an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule müssen Sie dem Zulassungsantrag folgende Unterlagen beifügen:
- Hochschulzugangsqualifikation, die im Herkunftsland den Hochschulzugang ermöglicht (z.B. Matura, Bakkalaureat, School-Leaving-Certificate, General-Certificate of Education GCE) einschließlich der zugehörigen Listen mit Einzelnoten
- erworbene Hochschul- oder Universitätszeugnisse (auch von Colleges, Akademien) einschließlich der zugehörigen Listen mit Einzelnoten
- Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung einschließlich Notenübersicht (sofern erforderlich)
- Bescheinigungen beziehungsweise Zeugnisse (einschließlich Notenliste) über im Ausland bestandene Hochschulaufnahmeprüfungen und – soweit vorhanden – Immatrikulations- oder Studienbescheinigungen
- Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern die Bewerbung nicht ausschließlich für einen englischsprachigen Studiengang erfolgt
- eine Darstellung des bisherigen Werdegangs mit einer vollständigen tabellarischen Übersicht über die bisherige Ausbildung
Im Zulassungsantrag kann die Vorlage weiterer Unterlagen gefordert werden.
Hinweis: Soweit Zeugnisse und Listen mit Einzelnoten nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, müssen Sie eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer dieser drei Sprachen vorlegen. Zeugnisse sind als amtlich beglaubigte Fotokopien – nicht als Originale – einzureichen. Die Kopien verbleiben bei den Hochschulen.
Achtung: Für die Feststellung der Hochschulzugangsqualifikation durch das ASK müssen Sie dem Antrag zusätzlich zwei Lichtbilder (Passbildformat) beifügen.
Frist/Dauer
Anträge an Universitäten und Pädagogische Hochschulen
müssen rechtzeitig zu den Bewerbungsfristen zusammen mit dem Zulassungsantrag vorliegen:
- für das kommende Wintersemester: 15. Juli
- für das kommende Sommersemester: 15. Januar
Anträge an das Ausländerstudienkolleg der Hochschule Konstanz
Bitte informieren Sie sich über die Antragsfristen und Termine direkt beim Ausländerstudienkolleg der Hochschule Konstanz.
Anträge an die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
Bitte informieren Sie sich über die Termine (Aufnahmeverfahren, Bewerbung, Zulassung) direkt bei der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart.
Anträge an die Duale Hochschule (an der Studienakademie Stuttgart)
Bitte informieren Sie sich direkt bei der Zentralen Auslandskoordinationsstelle über die Termine. Studienbeginn bei der Dualen Hochschule ist jeweils am 1. Oktober.
Kosten/Leistung
Über gegebenenfalls entstehende Kosten informieren Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Hochschule.
Rechtsgrundlage
- § 58 Landeshochschulgesetz (LHG) (Hochschulzugang)
- § 60 Landeshochschulgesetz (LHG) (Zulassung; Immatrikulation)
- § 63 Landeshochschulgesetz (LHG) (Ausführungsbestimmungen)
- § 73 Landeshochschulgesetz (LHG) (Studienkolleg)
Letzte Änderung: 01.02.2012 - Stand: 11.02.2012 08:45:04



