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Dienstleistungen A-Z

 

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Befreiung von der Hundesteuer

Das Halten von Blindenhunden ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der Behinderte auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters

Verfahrensablauf

Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen. Für den "Antrag auf Nichtbesteuerung" Ihres Hundes können Sie das entsprechende Formular verwenden, das bei den Gemeinden ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

Erforderliche Unterlagen

Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H"

Kosten/Leistung

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde



Letzte Änderung: 22.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04