Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Vorübergehender Aufenthalt in einem Frauen- und Kinderschutzhaus

Frauen- und Kinderschutzhäuser bieten Schutz und Unterkunft für Frauen und Kinder, die von (familiärer) Gewalt betroffen sind.

In Baden-Württemberg gibt es 41 Frauen- und Kinderschutzhäuser, in denen misshandelte oder von Gewalt und Misshandlung bedrohte Frauen und Kinder vorübergehend Unterkunft finden.

Für ihre eigene Versorgung und die Versorgung ihrer Kinder sind die Frauen selbst verantwortlich. Außer Unterkunft bieten die meisten Frauen- und Kinderhäuser auch rechtliche, finanzielle, soziale und seelische Unterstützung durch Beraterinnen.

Hinweis: Die Adressen der Frauenhäuser sind nicht veröffentlicht. Allerdings können Sie die Telefonnummer des für Sie nächstgelegenen Frauenhauses in der Regel über die Träger oder aus dem Telefonbuch erfahren. Das örtliche Frauenhaus ist im Telefonbuch oft unter dem Eintrag "Frauen helfen Frauen" verzeichnet. Auf der Homepage des Sozialministeriums Baden-Württemberg finden Sie eine Übersicht zu den Einrichtungen für von häuslicher oder sexueller Gewalt betroffene Frauen und Mädchen in Baden-Württemberg. Zudem erhalten Sie Informationen auch über die Frauenkoordinierungsstelle unter der Telefonnummer 069/252 260.

Zuständige Stelle

das nächstgelegene Frauen- und Kinderschutzhaus

Hinweis: Die Gemeinde-/Stadtverwaltung als Ortspolizeibehörde (in der Regel also das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde) kann Sie darüber informieren, wo das nächstgelegene Frauenhaus ist.

Voraussetzung

Als Frau finden Sie Unterkunft, wenn Ihnen und Ihren Kindern (familiäre) Gewalt droht.

Nicht aufgenommen werden in den meisten Frauen- und Kinderschutzhäusern Frauen

  • unter 18 Jahren,
  • mit Söhnen über 14 Jahren,
  • die obdachlos sind und
  • mit schwerwiegenden Suchtproblemen.

Hinweis: Bei den Aufnahmevoraussetzungen bestehen Unterschiede zwischen den verschiedenen Frauenhäusern.

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Platz in einem Frauenhaus suchen, wenden Sie sich direkt an ein Frauenhaus in Ihrer Nähe, an die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder an die nächstgelegene Polizeidienststelle.

Frist/Dauer

Der Aufenthalt im Frauenhaus sollte auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt sein und in der Regel drei Monate nicht überschreiten.

Kosten/Leistung

Gehören Sie zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II werden die entstehenden Kosten durch den kommunalen Träger, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, übernommen.

Falls Sie nicht zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II gehören, müssen Sie in der Regel selbst für die Kosten des Frauenhausaufenthaltes aufkommen. In diesen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, dass für einen bestimmten Zeitraum die Kosten der Betreuung im Rahmen des SGB XII übernommen werden.

Werden Sie in ein Frauen- und Kinderschutzhaus eines anderen Stadt- oder Landkreises untergebracht, ist der für Ihren Herkunftsort zuständige Träger verpflichtet, dem kommunalen Träger am Ort des Frauen- und Kinderschutzhauses die Kosten zu erstatten.

Sonstiges

Die Stadt Stuttgart informiert auf ihren Internetseiten über die Angebote des Frauenhauses Stuttgart.

Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege haben im ganzen Bundesgebiet ein Netz von Beratungs- und Betreuungsdiensten geschaffen. Zu diesen Verbänden zählen:

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)



Letzte Änderung: 09.02.2012 - Stand: 11.02.2012 08:45:04


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