Gemeinde Erdmannhausen

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Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als "Religionsgemeinschaften" bezeichnet. Viele von ihnen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sind Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.

Die Zugehörigkeit zu einer solchen Religionsgemeinschaft ist bis 2012 in der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. in der Lohnsteuerbescheinigung 2011 (gültig auch in 2012) vermerkt. Nur für Arbeitsverhältnisse, die in 2012 beginnen, wird eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012" ausgestellt. Ab 2013 ist die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft in den "Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen" enthalten.

Die Finanzverwaltung verwaltet die Elektronischen Abzugsmerkmale. Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet die Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Kirchensteuerbetrag. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Der Staat zieht diese für die Religionsgemeinschaften ein. Den Steuersatz legt die jeweilige Religionsgemeinschaft fest. Der Steuersatz beträgt bei den großen Kirchen in Baden-Württemberg acht Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer.

Für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind zu unterscheiden:

  • der Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
  • der staatliche Rechtskreis.

Rechtskreis der Religionsgemeinschaft

Die betreffende Religionsgemeinschaft beurteilt Eintritt und Zugehörigkeit zunächst nach ihrem Recht. Einen Austritt kennen Religionsgemeinschaften in der Regel nicht. Es gibt Übertrittsvereinbarungen zwischen unterschiedlichen Religionsgemeinschaften. Diese Vereinbarungen lassen den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Eintritt in eine andere zusammenfallen.

Staatlicher Rechtskreis

Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die zu zahlende Kirchensteuer aus.

  • Austritt
    Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde erklären (Austritt "mit bürgerlicher Wirkung"). Sie müssen dann keine Kirchensteuer mehr zahlen.

Zuständige Stelle

  • für den Austritt aus der Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung: das Standesamt des Hauptwohnsitzes
  • für den Eintritt oder – wo vorgesehen – den Austritt (beziehungsweise Übertritt) nach den Regeln der Religionsgemeinschaft: die jeweilige Religionsgemeinschaft

Verfahrensablauf

Sie können die Austrittserklärung entweder

  • persönlich zur Niederschrift abgeben, indem Sie zum Standesamt gehen und den Austritt mündlich erklären, oder
  • in öffentlich beglaubigter Form einreichen. Dazu erklären Sie schriftlich Ihren Austritt und lassen Ihre Unterschrift von einem Notariat beglaubigen. Die Austrittserklärung leiten Sie dann an das Standesamt weiter.

Hinweis: Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab zwölf Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.

Das Standesamt teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Möglicherweise ist die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit auch in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden. Dann teilt das zuständige Standesamt den Austritt auch dem Standesamt mit, das Ihr Familien- und Heiratsbuch führt.

Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft kann dem zuständigen Finanzamt auch erst bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden. Hierzu müssen Sie die vom Standesamt ausgestellte Bestätigung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft vorlegen.

Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wird bis zum Jahresende 2012 auf Antrag

  • entweder auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder
  • der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 vom zuständigen Finanzamt eingetragen.

Ab 2013 wird die Änderung der Finanzverwaltung in einem automatisierten Verfahren mitgeteilt und in den "Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen" berücksichtigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • bei Verheirateten oder Geschiedenen: zusätzlich Familienstammbuch
  • bei Nichtverheirateten: zusätzlich Geburtsurkunde

Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

Kosten/Leistung

Gebührenrahmen: In der Regel 10 Euro bis 75 Euro.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 11.01.2012 - Stand: 10.02.2012 08:45:07


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