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Krankenkassenbeitrag und Zuzahlungspflicht für Auszubildende, Schüler und Studierende
Auszubildende werden mit Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses automatisch sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und müssen damit auch Zuzahlungen leisten. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlungspflicht befreit. (Ausnahme: Fahrtkosten – hier ist immer eine Selbstbeteiligung vorgesehen.) Die Möglichkeit der Familienversicherung über die Eltern fällt weg.
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende können über die Eltern in der Familienversicherung bleiben, bis sie 25 Jahre alt sind. Auch wer ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert, hat bis zum 25. Geburtstag diese Möglichkeit. Freiwilligendienste können diese Frist verlängern.
Hinweis: Auch Geringverdienende (z.B. Auszubildende) können von der Zuzahlungspflicht nicht befreit werden. Besonderheiten gelten bei der Versorgung mit Zahnersatz. Für alle anderen zuzahlungspflichtigen Leistungen ist eine Belastungsgrenze vorgesehen. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Gesetzliche Krankenversicherung und Belastungsgrenze – Zuzahlungsbefreiung beantragen".
Zuständige Stelle
Ihre Krankenkasse
Verfahrensablauf
Auszubildende müssen bei Beginn ihrer Berufsausbildung Mitglied in einer Krankenkasse werden. Wenden Sie sich für weitere Informationen an eine Krankenkasse Ihrer Wahl.
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende müssen sich nach Ablauf der Familienversicherung ebenfalls selbst versichern. Wenden Sie sich an eine Krankenkasse Ihrer Wahl, um weitere Informationen zu erhalten.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten/Leistung
Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 15,5 Prozent vom Bruttolohn. 8,2 Prozent zahlen Auszubildende, 7,3 Prozent der Arbeitgeber.
Hinweis: Beträgt die Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Überschreitet die Ausbildungsvergütung 325 Euro aufgrund einer einmaligen Zahlung (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), tragen die Auszubildenden und der Arbeitgeber den Beitrag für den übersteigenden Betrag zu den genannten Teilen. Im Rahmen eines Freiwilligendienstes trägt die Einsatzstelle den Beitrag grundsätzlich alleine.
Rechtsgrundlage
- § 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Versicherungspflichtige Personen)
- § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Familienversicherung)
- § 186 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Beginn der Mitgliedschaft)
- § 249 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Tragung der Beiträge)
- § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (Tragung der Beiträge für Auszubildende mit geringem Entgelt)
Letzte Änderung: 24.05.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



