Dienstleistungen A-Z
Arbeitslosmeldung und Arbeitsuchendmeldung
Grundsätzlich wird zwischen der persönlichen Arbeitslosmeldung und der Arbeitsuchendmeldung unterschieden.
Die persönliche Arbeitslosmeldung dient dazu, die Arbeitslosigkeit anzuzeigen und damit Arbeitslosengeld zu beantragen. Die Arbeitslosmeldung muss immer persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit erfolgen. Sie können sich bereits bis zu drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Sie sollten Sie sich jedoch spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit – oder, wenn dies ein Tag ist, an dem Ihre Agentur nicht geöffnet hat, am nächsten darauffolgenden Tag, an dem die Agentur geöffnet hat – persönlich arbeitslos melden. Wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen möchten, ist diese Meldung zwingend erforderlich.
Dagegen dient die Arbeitsuchendmeldung dazu, dass Ihre Agentur für Arbeit Sie frühzeitig dabei unterstützen kann, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Arbeitsuchendmeldung muss persönlich erfolgen und wird von jeder Agentur für Arbeit entgegengenommen. Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend zu melden. Die Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung besteht auch für Personen, die im Ausland beschäftigt sind. Wenn Sie erst später von der Beendigung erfahren, müssen Sie sich innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntnis persönlich als Arbeit suchend melden.
Zur Fristwahrung können Sie jedoch online (unter www. arbeitsagentur.de) oder aber telefonisch unter 01801/555 111 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilen und dann einen Termin zur persönlichen Beratung vereinbaren. Ihre Meldung wird erst wirksam, wenn Sie den vereinbarten Termin mit der Agentur für Arbeit wahrnehmen.
Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer einwöchigen Sperrzeit des Arbeitslosengeldes führen.
Bitte beachten Sie, dass die persönliche Arbeitsuchendmeldung nicht die persönliche Arbeitslosmeldung ersetzt. Oft lassen sich aber beide Meldungen zusammen abgeben.
Zuständige Stelle
die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
Verfahrensablauf
Arbeitslosengeld können Sie nur erhalten, wenn Sie bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit die Arbeitslosigkeit persönlich angezeigt haben (persönliche Arbeitslosmeldung). In aller Regel erhalten Sie dabei bereits die erforderlichen Formulare und Bescheinigungen für das Arbeitslosengeld.
Bitte geben Sie die ausgefüllten Vordrucke persönlich nach Terminvereinbarung (Servicenummer Arbeit: 01801/555 111) in Ihrer Agentur für Arbeit ab. Den Termin vereinbaren Sie, sobald Ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Während des Termins erhalten Sie bereits Informationen zum Beginn, zur Höhe und zur Dauer des Arbeitslosengeldes. Ihr Antrag wird in der Regel innerhalb von zwei Werktagen bearbeitet.
Die Arbeitsuchendmeldung erfolgt ebenfalls persönlich und kann von jeder Agentur für Arbeit entgegengenommen werden. Um die Meldefrist zu wahren, können Sie auch einen späteren Termin für die persönliche Arbeitsuchendmeldung verbindlich vereinbaren. Zur Arbeitsuchendmeldung sollten Sie möglichst einen Lebenslauf (auch formlos) mitbringen. Informationen zur Beantragung von Arbeitslosengeld II finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Lebenslauf (auch formlos)
Hinweis: Für die Bewilligung von Arbeitslosengeld werden eventuell weitere Unterlagen benötigt. Sie erhalten bei Ihrer Arbeitslosmeldung dazu individuelle Informationen.
Frist/Dauer
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, ist die Arbeitslosmeldung grundsätzlich gültig, bis Sie eine Arbeit aufnehmen oder sich aus der Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen abmelden.
Wenn Sie kein Arbeitslosengeld beziehen, aber die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen, sind Sie verpflichtet, sich bei ihrer Agentur für Arbeit persönlich zu melden, wenn Sie dazu aufgefordert sind. Sie müssen die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und alle Änderungen zu diesen Angaben unaufgefordert und sofort mitteilen. Bitte denken Sie daran, dass Ihre Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung für einen Zeitraum von zwölf Wochen einstellen kann (Vermittlungssperre), wenn Sie als Arbeitsuchender Ihren Mitwirkungspflichten oder Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung beziehungsweise den festgesetzten Eigenbemühungen nicht nachkommen.
Sonstiges
Arbeitgeber sollten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den betroffenen Arbeitnehmer über die Notwendigkeit frühzeitiger Arbeitsuche und die Verpflichtung zur Arbeitsuchendmeldung informieren. Diese Information soll spätestens mit der schriftlichen Beendigung (z.B. Kündigung) erfolgen. Darüber hinaus sollte der Arbeitnehmer für notwendige Aktivitäten im Rahmen der Arbeitsuche (z.B. Teilnahme an Maßnahmen der Agentur für Arbeit) freigestellt werden.
Weitere Informationen bietet das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" der Bundesagentur für Arbeit.
Rechtsgrundlage
- § 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit)
- § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden)
- § 122 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Persönliche Arbeitslosmeldung)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 12.02.2012 08:45:03



