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Meldung von Änderungen an die Rentenversicherung
Jede Adress- oder Namensänderung sowie die Änderung des Familienstandes müssen Sie Ihrer Rentenversicherung bekannt geben.
Wenn Sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, gibt Ihr Arbeitgeber Ihre Adress- oder Namensänderung weiter.
Zuständige Stelle
- die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (früher: LVA)
- die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: BfA)
Verfahrensablauf
Wenn sich Ihre Adresse oder Ihr Name geändert hat, müssen Sie dies dem Rentenversicherungsträger schriftlich mitteilen. Bei einer Adressänderung können Sie das Formular nutzen, das die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (früher: LVA) beziehungsweise die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: BfA) in elektronischer Form zur Verfügung stellt.
Hinweis: Geben Sie immer auch Ihre Versicherungsnummer an. Diese können Sie beispielsweise dem Sozialversicherungsausweis entnehmen.
Sind Sie bereits Rentenempfänger, teilen Sie die Änderungen der Anschrift oder Bankverbindung sowie sonstige Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (Namensänderung, Tod des Rentenempfängers), die auf die Zahlung der Rente Einfluss haben, dem Renten Service der Deutschen Post AG (Vordrucke bei jeder Postfiliale) unverzüglich mit, damit die Änderung bei der Rentenauszahlung rechtzeitig berücksichtigt werden kann. Falls Sie eine Hinterbliebenenrente beziehen, müssen Sie auch die Änderung Ihres Familienstandes (Heirat beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft) mitteilen. Der Renten Service leitet die Daten an die Rentenversicherung automatisch weiter. Diesen Service können Sie auch online nutzen.
Bitte beachten Sie, dass sich ein Umzug in die neuen Bundesländer oder ins Ausland auf Ihre Rentenhöhe auswirken kann. Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger auf, um sich eingehend beraten zu lassen.
Erforderliche Unterlagen
wenn sich Ihr Name oder Ihr Familienstand geändert hat: Urkunde im Original oder eine beglaubigte Kopie
Kosten/Leistung
Für die Änderung der Daten bei der Rentenversicherung fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Rechtsgrundlage
- § 119 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG)
- § 196 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Auskunfts- und Mitteilungspflichten)
Letzte Änderung: 24.01.2012 - Stand: 12.02.2012 08:45:03



