Dienstleistungen A-Z
Mutterschutzlohn beantragen
Sie können wegen einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während Ihrer Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten? In diesen Fällen erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn.
Der Mutterschutzlohn soll das Einkommen der werdenden Mutter sichern und Verdienstminderungen vermeiden. Er ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Höhe der Zahlung richtet sich nach Ihrem Durchschnittsbruttoverdienst
- der letzten 13 Wochen
- oder der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats.
Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet
- während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) und
- wenn es zu einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch kommt.
Hinweis: Alle Arbeitgeber müssen eine Umlage an die Krankenkassen zahlen, bei denen Beschäftigte krankenversichert sind (Umlage U2). Im Gegenzug erstattet die zuständige Krankenkasse die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Mutterschutzlohn auf Antrag.
Zuständige Stelle
der Arbeitgeber
Voraussetzung
Mutterschutzlohn können Sie erhalten, wenn für Sie folgendes gilt:
- ein allgemeines Beschäftigungsverbot (z.B. bei schweren körperlichen Arbeiten oder Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung, Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot) oder
- ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund eines ärztlichen Attestes
Verfahrensablauf
Ein bestimmter Antrag für die Zahlung des Mutterschutzlohns ist nicht vorgeschrieben. Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber.
Erforderliche Unterlagen
bei individuellem Beschäftigungsverbot: das ärztliche Attest
Frist/Dauer
Es ist keine bestimmte Frist vorgeschrieben. Sie sollten aber, um Ihre Gesundheit zu schonen, das ärztliche Attest sofort vorlegen.
Kosten/Leistung
keine
Rechtsgrundlage
- § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Beschäftigungsverbot für werdende Mütter)
- § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten)
- § 1 Abs. 2 Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) (Erstattungsanspruch)
Letzte Änderung: 23.05.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04
