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Namensänderung im Personalausweis bei Heirat
Wenn sich Ihr Name nach der Eheschließung geändert hat, müssen Sie Ihren Personalausweis der Gemeinde Ihres Wohnortes vorlegen, weil dieser infolge einer unzutreffenden Eintragung (falsche Namensgabe) ungültig geworden ist.
Wenn Sie weiterhin einen Personalausweis benötigen, weil Sie Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen können, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.
Hinweis: Sollten Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis ist bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückzugeben.
Zuständige Stelle
die Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind
Personalausweisbehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Personalausweisbehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.
Verfahrensablauf
Zur Beantragung des Personalausweises müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind, erscheinen.
Bei der Beantragung müssen Sie schriftlich erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen. Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen. Kinder müssen eine Unterschrift leisten, wenn sie zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises 10 Jahre oder älter sind.
Erforderliche Unterlagen
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild
- alter Personalausweis/Kinderausweis
- ein Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (unter Umständen genügt hierfür der ungültige Personalausweis/Kinderreisepass oder Kinderausweis)
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder Eheurkunde oder Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt
Hinweis: Es werden nur Lichtbilder akzeptiert, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt auch die Bundesdruckerei.
Kosten/Leistung
- antragstellende Personen ab 24 Jahren: 28,80 Euro
- antragstellende Personen unter 24 Jahren: 22,80 Euro
- vorläufiger Personalausweis: 10 Euro
Sonstiges
Weitere Informationen finden Sie in den Kapiteln "Personalausweis" und "Heirat".
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Letzte Änderung: 15.03.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



