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Energieversorgung - Genehmigung des Netzbetriebs (Land)
Leistungsfähige und zuverlässige Energieversorgungsnetze sind Voraussetzung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf daher einer Genehmigung, die für jedes einzelne Netz erforderlich ist. Die räumliche Abgrenzung des einzelnen (Verteiler-)Netzes wird bestimmt durch das jeweilige Konzessionsgebiet.
Eine Genehmigung des Netzbetriebs erteilen je nach Anzahl der Kunden und der Lage des Verteilernetzes entweder das Wirtschaftsministerium in seiner Funktion als Energieaufsichtsbehörde oder die Bundesnetzagentur:
Wenn an das Energieverteilernetz Ihres Energieversorgungsunternehmens weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und Ihr Verteilernetz nicht über das Gebiet Baden-Württembergs hinausreicht, müssen Sie die Genehmigung beim Wirtschaftsministerium beantragen.
Informationen über die Genehmigung des Netzbetriebs für Energieversorgungsunternehmen mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden und/oder einem Verteilernetz, das sich über mehrere Bundesländer erstreckt, finden Sie unter Energieversorgung - Genehmigung des Netzbetriebs (Bund).
Zuständige Stelle
das Wirtschaftsministerium
Voraussetzung
- Elektrizitäts- oder Gasnetz mit weniger als angeschlossenen 100.000 Kunden
- Elektrizitäts- oder Gasnetz reicht nicht über das Gebiet von Baden-Württemberg hinaus
- Ausreichende personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Betreibers
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag stellen, der Angaben zu folgenden Punkten enthält:
- Gebiet des Energieversorgungsnetzes
- Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz
- Fernleitungsnetz oder Gasverteilernetz
- allgemeine Versorgung
- Anzahl der Anschlüsse
- eventuell abgeschlossene Konzessionsverträge
- Anschlüsse an Erzeugungsanlagen
- Ein- und Ausspeisepunkte
- Vorsorge zur Beschaffung von Regelenergie und von Energie für Ausgleichsleistungen
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen
- zeitnaher Vermögensstatus
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Weitere Auskünfte zum Verfahren erhalten Sie auf Anfrage bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Organigramm mit Anzahl der Mitarbeiter und deren Qualifizierung
- Befähigungsnachweise für die Führungskräfte der Strom- und Gastechnik sowie der Strom- und Gaswirtschaft
- Nachweise, dass die verantwortlichen Mitarbeiter die allgemein anerkannten Regeln der Technik kennen
- gegebenenfalls Betriebsführungsverträge
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Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
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Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
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Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben benötigen Sie:
- zum Nachweis des Vermögens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: aktuellste Bilanz und aktuellster Jahresabschluss
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Kosten/Leistung
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Wirtschaftsministeriums.
Rechtsgrundlage
- § 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (Genehmigung des Netzbetriebs)
- Nr. 16.1 Anlage B Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium (GebVO WM) (Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



