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Kündigung während der Pflegezeit
Während der Pflegezeit genießen Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis daher ab der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise nach Zustimmung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) eine Kündigung aussprechen.
Zuständige Stelle
Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS)
Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich an den Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS).
Kosten/Leistung
Für die Entscheidung wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand und beträgt zwischen 200 Euro und 1.000 Euro.
Rechtsgrundlage
§ 5 Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) (Kündigungsschutz)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 10.02.2012 08:45:07



