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Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen
Sie selbst wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Zuständige Stelle
die Gemeindeverwaltung des Tourneeortes (Ortspolizeibehörde)
Voraussetzung
Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie
- pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
- keine Niederlassung haben.
Verfahrensablauf
Für die Anzeige bei der zuständigen Stelle müssen Sie das Formular "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" verwenden.
Erforderliche Unterlagen
- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
Frist/Dauer
zwei Wochen im Voraus
Kosten/Leistung
keine
Rechtsgrundlage
§ 23 Abs. 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Letzte Änderung: 22.02.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



