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Rechtsanwaltskammer - Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
Wenn Sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen wollen, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, müssen Sie einen Antrag auf Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft stellen.
Hinweis: Die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" muss im Namen der Gesellschaft enthalten sein.
Zuständige Stelle
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie die Zulassung erhalten möchten
Voraussetzung
- Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
- Die Gesellschafter und die Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft müssen ausschließlich Rechtsanwälte beziehungsweise Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sein. Diese müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
- Die Geschäftsführer, gegebenenfalls Prokuristen und gegebenenfalls Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb, müssen jeweils mehrheitlich Rechtsanwälte sein.
- Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Rechtsanwälten liegen.
- Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die als Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
- Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
- Die Gesellschaft darf sich nicht im Vermögensverfall befinden. So darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren eingeleitet sein.
- Es muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall abgeschlossen sein oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hinweis: Die Rechtsanwaltskammer Tübingen nimmt den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nur in schriftlicher, nicht in elektronischer Form entgegen.
Das Formular "Antrag auf Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft" erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder Sie können es im Internet herunterladen.
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass Sie dem Antrag auf Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Zulassungsurkunden der Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten in beglaubigter Kopie beilegen müssen.
Die Rechtsanwaltskammer prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und stellt bei positivem Ergebnis eine Urkunde über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft aus.
Hinweis: Wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten der Gesellschaft ein Verfahren geführt wird, das die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung zum Ziel hat, oder gegen ihn ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen wurde, kann die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft vorübergehend ausgesetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags sowie der Gesellschafterliste
- Kopien der Gesellschafterbeschlüsse bezüglich der Bestellung von Geschäftsführern, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (Bestellung)
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Hinweis: Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten/Leistung
Für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft erheben die Rechtsanwaltkammern folgende Verwaltungsgebühren:
- Rechtsanwaltskammer Freiburg: 520 Euro
- Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: 500 Euro
- Rechtsanwaltskammer Stuttgart: 500 Euro
- Rechtsanwaltskammer Tübingen: 511 Euro
Sonstiges
Zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften müssen
-
jede Änderung
- des Gesellschaftsvertrags,
- der Gesellschafter,
- der Vertretungsberechtigten sowie
- die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen
der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen. Der Nachweis der Änderung muss durch eine öffentlich beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde erbracht werden.
Rechtsgrundlage
- § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Berufliche Zusammenarbeit)
- § 59c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft)
- § 59d Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassungsvoraussetzungen)
- § 59e Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Gesellschafter)
- § 59f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Geschäftsführung)
- § 59g Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassungsverfahren)
- § 59h Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Erlöschen der Zulassung)
- § 59i Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Kanzlei)
- § 59j Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Berufshaftpflichtversicherung)
- § 59k Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Firma)
- § 59m Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht)
- § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG) (Begriffsbestimmungen)
- Gebührenordnungen der Rechtsanwaltskammern
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



