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Dienstleistungen A-Z

 

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Sachverständige PÜZ-Stelle für Bauprodukte - Anerkennung

Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften können auf Antrag als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte anerkannt werden. Die Anerkennung ist möglich als:

  • Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner baurechtlicher Prüfzeugnisse
  • Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung
  • Zertifizierungsstelle
  • Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung
  • Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17 Abs. 6 LBO
  • Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5 LBO

Die Anerkennung kann für einzelne oder mehrere Produkte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche erfolgen. Wenn die jeweiligen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist es möglich, als

  • Prüfstelle,
  • Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle,
  • Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

für dasselbe Produkt beziehungsweise denselben Produkt- oder Anforderungsbereich anerkannt zu werden.

Hinweis: Die Anerkennung von PÜZ-Stellen anderer Bundesländer gilt in Baden-Württemberg ebenfalls. Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse von Stellen, die nach Art. 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen EWR-Staat anerkannt worden sind, stehen denen von in Baden-Württemberg anerkannten Stellen gleich.

Zuständige Stelle

das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)

Voraussetzung

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Wenn Sie der Leiter, dessen Stellvertreter oder leitender Beschäftigter einer PÜZ-Stelle sind, müssen Sie unparteiisch und hinsichtlich Ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein.

Die PÜZ-Stelle muss über

  • eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten, die die für ihre Aufgaben notwendige Ausbildung und berufliche Erfahrung haben,
  • die notwendigen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
  • schriftliche Anweisungen zur Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen sowie
  • ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten

verfügen.

Achtung: Die PÜZ-Stelle muss alle regelmäßig anfallenden Aufgaben, die mit der anzuerkennenden Tätigkeit zusammenhängen, mit eigenem Personal sowie auch eigenen Einrichtungen und Geräten durchführen können. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge nur an ebenfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen erteilen, die Gegenstand der Anerkennung waren. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

Als Leiter einer PÜZ-Stelle

  • dürfen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • dürfen Sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  • dürfen Sie nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über Ihr Vermögen beschränkt sein,
  • müssen Sie die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und
  • die Gewähr dafür bieten, dass Sie neben Ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Pflichten als Leiter gewährleistet bleiben,
  • müssen Sie über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Daneben müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, je nachdem, ob eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beantragt wird.

Hinweis: Die Anzahl und Qualifikation des übrigen Personals richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.

Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle

Antragsberechtigt für die Anerkennung als Prüfstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Feststellung von Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise gehören.

Als Leiter der Prüfstelle müssen Sie

  • ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  • bei Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner baurechtlicher Prüfzeugnisse über eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten verfügen,
  • bei Prüfstellen für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten verfügen,
  • bei Prüfstellen für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5 LBO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich verfügen,
  • Ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben.
    Sie müssen Ihre Tätigkeit als Leiter nicht hauptberuflich ausüben, wenn Sie einen hauptberuflichen Stellvertreter bestellen, der die Anforderungen an die Leitung erfüllt.
  • Angaben zu Unterauftragnehmern machen.

Hinweis: Je nach Art und Umfang der beantragten Anerkennung können sich weitere Voraussetzungen, wie die Notwendigkeit eines zweiten hauptberuflichen Stellvertreters des Leiters oder weiteren Leitungspersonals, ergeben.

Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsstelle

Antragsberechtigt für die Anerkennung als Überwachungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle gehören.

Als Leiter der Überwachungsstelle müssen Sie

  • ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
  • eine dreijährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten nachweisen können.

Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle

Antragsberechtigt für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Beurteilung und abschließende Bewertung der Ergebnisse von Prüf- oder Überwachungsstellen gehören.

Als Leiter der Zertifizierungsstelle müssen Sie

  • ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
  • eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten nachweisen können.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Er muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zum Produkt, Produktbereich oder Anforderungsbereich, für den eine Anerkennung beantragt wird
  • Angabe, auf welche Funktion sich die Anerkennung beziehen soll (Prüfstelle, Überwachungsstelle oder Zertifizierungsstelle)
  • Angaben zur Person und Qualifikation des Leiters und seines Stellvertreters, zum leitenden Personal und dessen Berufserfahrung sowie zum Anteil der Tätigkeit für die PÜZ-Stelle
  • Angaben über wirtschaftliche und/oder rechtliche Verbindungen der Stelle, ihres Leiters und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern
  • Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung
  • bei natürlichen Personen: Angabe des Geburtsdatums
  • bei juristischen Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften: Angabe des Geburtsdatums des Leiters und seines Stellvertreters

Die zuständige Stelle kann auch Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

Pflichten der anerkannten PÜZ-Stellen

Mit der Anerkennung als PÜZ-Stelle sind bestimmte Pflichten (z.B. Vertraulichkeit auf allen Organisationsebenen, Führen von Aufzeichnungen) verbunden. Diese können Sie in § 4 und § 5 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht nachlesen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen, wie beispielsweise:

  • für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie bei eingetragenen Unternehmen:
      • einen Handelsregisterauszug und
      • gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben benötigen Sie in der Regel:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben.

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, sodass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 25.05.2012 08:45:04


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