Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Sachverständige zur Untersuchung von Gegenproben - andere EU-/EWR-Staaten

Wenn Sie als EU-/EWR-Bürger in Deutschland als privater Gegenprobensachverständiger für Proben aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tätig sein wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sofern Sie als Gegenprobensachverständiger in Ihrem Herkunftsstaat niedergelassen sind und in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständiger tätig sein wollen, benötigen Sie in der Regel eine Zulassung. Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten noch gesonderte Regelungen für die Zulassung durch die zuständige Stelle.
  • Falls Sie in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung ausüben wollen, benötigen Sie keine Zulassung, sondern müssen die Ausübung Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen.

Zuständige Stelle

das Regierungspräsidium Stuttgart

Voraussetzung

Für die Zulassung müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen entweder
    • staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker oder
    • approbierter Tierarzt mit einer Befähigung als Fachtierarzt
      • im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder
      • für öffentliches Veterinärwesen sein oder
    • über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen (wenn Sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen).
  • Sie müssen über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet verfügen.
  • Sie müssen über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
  • Sie müssen zuverlässig sein und es dürfen keine Interessenkollisionen zu erwarten sein.
  • Sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einschließlich -untersuchung tätig sein.
  • Ihr Beruf oder Ihre Ausbildung muss im Herkunftsstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein oder Sie müssen Ihren Beruf mindestens zwei Jahre während der letzten zehn Jahre im Herkunftsstaat ausgeübt haben und nachweisen, dass Sie für die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vorbereitet wurden.

Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV).

Verfahrensablauf

Zulassungsverfahren

Den Antrag auf Zulassung als privater Gegenprobensachverständiger müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen. Die Entscheidung ergeht per Bescheid.

Fällt die Entscheidung positiv aus, wird die Zulassung des Sachverständigen im Verzeichnis der für den Bereich des Landes Baden-Württemberg zugelassenen Sachverständigen zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) sowie in der bundesweiten Liste der von den Bundesländern zugelassenen Gegenprobensachverständigen veröffentlicht.

Anzeigeverfahren

Die Anzeige müssen Sie vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Erforderliche Unterlagen

für die Zulassung

  • schriftlicher Antrag unter Angabe des Untersuchungsgebietes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie der Anschrift des Hauptsitzes des Gegenprobensachverständigen
  • Nachweis, dass Sie über ein Prüflaboratorium nach § 5 der GPV verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist
    Ferner sind die Anschrift des Sitzes des anerkannten Prüflaboratoriums sowie dessen Kennnummer, die von einer Akkreditierungsstelle vergeben wurde, anzugeben.
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • schriftlicher Lebenslauf unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs
  • Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen in Form von Zeugnissen, Diplomen, Dienst- oder Arbeitszeugnissen, Befähigungsnachweisen oder sonstigen Urkunden wie beispielsweise Berechtigungen zur Führung akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen (in amtlich beglaubigter Kopie)
  • Nachweis über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungstätigkeit
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Dokumente aus Ihrem Heimatstaat, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen (in beglaubigter Übersetzung)
  • Nachweis, dass Sie nicht in der amtlichen Lebensmittel- , Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung, tätig sind
  • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis

Folgende weitere Erklärungen sind von Ihnen abzugeben:

  • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
  • Verpflichtungserklärung

Die Formulare zur Abgabe der Erklärung finden Sie zum Download unter "Formulare & Onlinedienste".

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.

Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV). Mit Ausnahme der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise dürfen die Unterlagen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

für die Anzeige einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigung über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit und Niederlassung im Herkunftsstaat
  • Berufsqualifikationsnachweis beziehungsweise Nachweis der zweijährigen Berufsausübung als Gegenprobensachverständiger während der letzten zehn Jahre

Hinweis: Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde die Berufsqualifikation vor der Aufnahme der Tätigkeit überprüfen.

Die näheren Einzelheiten zum Anzeigeverfahren entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV).

Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Landesgebührengesetz in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Gebührenverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 25.05.2012 08:45:04


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