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Schadensmeldung - beschädigtes oder fehlendes Straßenschild oder schadhafte Straße
Beschädigte, umgeknickte oder fehlende Straßenschilder können ebenso wie beispielsweise Schlaglöcher schwerwiegende Folgen für alle Verkehrsbeteiligten haben.
Tragen Sie aktiv zur Verkehrssicherheit bei und melden Sie der Straßenbaubehörde beschädigte Straßenschilder und Straßenschäden.
Je nach Straßenklasse sind unterschiedliche Behörden für die Behebung von Schäden an Schildern und Straßen verantwortlich:
- auf Autobahnen: das Regierungspräsidium
- auf Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen außerhalb großer Ortschaften: das jeweilige Landratsamt beziehungsweise der Stadtkreis
- innerhalb großer Ortschaften (mindestens 10.000 Einwohner beziehungsweise 20.000 Einwohner): in der Regel die Stadtverwaltung.
Hinweis: Schäden an Verkehrsschildern in einer Stadt mit mindestens 10.000 Einwohnern (Kreisstadt) melden Sie bitte der dortigen Stadtverwaltung.
Straßenschäden an einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße in einer Stadt mit mindestens 20.000 Einwohnern (große Kreisstadt) melden Sie bitte der dortigen Stadtverwaltung.
Befinden sich die Straßenschäden in einer Gemeindestraße, melden Sie den Schaden bitte der dortigen Stadtverwaltung.
Zuständige Stelle
Je nach Straßenklasse ist eine der folgenden Behörden für die Behebung von Schäden an Schildern und Straßen zuständig:
- auf Autobahnen: das Regierungspräsidium
- auf Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen außerhalb von großen Orten: das Landratsamt
- in großen Orten: in der Regel die Stadtverwaltung.
Verfahrensablauf
Bei der Schadensmeldung geben Sie bitte möglichst an
- die Art der Beschädigung,
- auf welcher Straße (z.B. A81, B10, Marktstraße, etc.),
- auf welchem Straßenabschnitt (z.B. zwischen Ausfahrt a und Ausfahrt b)
- und/oder in welchem Ort
sich das beschädigte Schild oder der Straßenschaden befindet.
Frist/Dauer
Um eine größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sollten Sie den Schaden möglichst schnell melden.
Wenn Sie den Schaden selbst verursacht haben, müssen Sie diesen umgehend der Polizei melden.
Letzte Änderung: 30.11.2011 - Stand: 10.02.2012 08:45:07



