Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen

Gegen Entscheidungen der Vergabekammer können Sie sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer.

Die sofortige Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.

Hinweis: Will der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag trotz der Beschwerde erteilen, muss er das schriftlich beantragen und begründen. Das Beschwerdegericht kann die Fortsetzung des Verfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Hierbei muss es die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde berücksichtigen.

Sie müssen sich im Beschwerdeverfahren von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen. Ausnahme: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Vertretung.

Zuständige Stelle

  • für alle Vergabearten öffentlicher Auftraggeber, die in Baden-Württemberg ihren Sitz haben: der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe
  • für die Aufträge des Bundes und anderer öffentlicher Auftraggeber: das Oberlandesgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Vergabekammer ihren Sitz hat
  • für Streitigkeiten nach § 69 SGB V: das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart

Verfahrensablauf

Sie müssen die sofortige Beschwerde schriftlich einlegen, begründen und folgendes angeben:

  • Erklärung, inwieweit Sie die Entscheidung der Vergabekammer anfechten möchten und eine abweichende Entscheidung beantragen
  • Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich Ihre Beschwerde stützt

Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. Es kann entweder

  • in der Sache selbst entscheiden oder
  • die Vergabekammer zu einer neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts verpflichten.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten/Leistung

Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.

Rechtsgrundlage

§§ 116 – 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Sofortige Beschwerde)



Letzte Änderung: 15.12.2011 - Stand: 12.02.2012 08:45:03


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