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Sondernutzungen von Straßen außerhalb der Ortschaft
Wenn Sie eine öffentliche Straße, die sich außerhalb einer Ortschaft befindet, über den Gebrauch zum Verkehr (Gemeingebrauch) hinausgehend nutzen wollen, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigt werden muss.
Vor allem wirtschaftliche und gewerbliche Betätigungen auf Verkehrsflächen einschließlich Fußgängerflächen zählen zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen (z.B. der Verkauf von Waren aller Art auf einem Fußgängerweg).
Eine Sondernutzung ist auch die Benutzung des Luftraums über dem Straßenkörper (z.B. durch eine Werbeanlage oder einen Warenautomaten) oder die Benutzung einer privaten Zufahrt beziehungsweise eines privaten Zugangs von der Straße zu einem privaten Grundstück.
Hinweis: Die Benutzung einer Straße, die auf den Gemeingebrauch keinen Einfluss hat, fällt unter "sonstige Nutzung" (z.B. die Nutzung des Randstreifens oder der Straßenböschung für die Verlegung von Kabeln, Rohren). Die "sonstige Nutzung" richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts (Abschluss eines Nutzungsvertrages).
Achtung: Ist für die besondere Straßenbenutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich oder dient diese Benutzung einer Anlage, die einer Baugenehmigung bedarf, ist eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich.
Zuständige Stelle
für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis außerhalb der Ortschaft: die Straßenbaubehörde des jeweiligen Straßenbaulastträgers
Straßenbaubehörde ist,
- bei Bundesautobahnen: das Regierungspräsidium
- bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
- bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
Voraussetzung
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie prüft insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Sondernutzung auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße. Wesentlich ist dabei beispielsweise, ob
- die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigt,
- die Fußgänger oder Anwohner durch Lärm belästigt werden oder
- die Straße übermäßig verschmutzt wird.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die Sondernutzungserlaubnis wird zeitlich begrenzt oder widerruflich erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- eventuell Lageplan, Fotos, Skizzen
Kosten/Leistung
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers.
Rechtsgrundlage
- §§ 16 – 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen)
Letzte Änderung: 08.05.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



