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Sorgeerklärung (Sorgerechtsbescheinigung)
Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Dies muss öffentlich beurkundet werden. Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Hinweis: Wird diese Erklärung nicht abgegeben, hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung des (Mit-)Sorgerechts stellen. Das Familiengericht wird diesem Antrag entsprechen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Zuständige Stelle
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Voraussetzung
keine
Verfahrensablauf
Sie können die Sorgeerklärung formlos stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis
Kosten/Leistung
keine
Rechtsgrundlage
- § 59 Abs. 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)(Beurkundung und Beglaubigung)
- § 87 e Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung)
Letzte Änderung: 11.11.2011 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



