Dienstleistungen A-Z
Umweltinformationen des Landes beantragen
Sie haben das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen des Landes.
Dazu gehören Informationen aus den folgenden Bereichen:
- Boden
- Wasser
- Luft
- Landschaft
- Artenvielfalt
- gentechnisch veränderte Lebewesen
- Energie
- Strahlung und
- Lärm
Zuständige Stelle
alle informationspflichtigen Stellen des Landes
Informationspflichtige Stellen sind:
- die Landesregierung und
- andere Stellen der öffentlichen Verwaltung wie Regierungspräsidien, Gemeinden, Landkreise, Fachbehörden und
- natürliche und juristische Personen, wenn sie öffentliche Aufgaben ausüben
Hinweis: Wenn oberste Landesbehörden und Gerichte an Gesetzen oder Rechtsverordnungen arbeiten, sind sie von der Informationspflicht ausgenommen.
Verfahrensablauf
Um Informationen zu erhalten, müssen Sie bei einer informationspflichtigen Stelle einen Antrag stellen.
In Ihrem Antrag müssen Sie darlegen, an welchen Informationen Sie genau interessiert sind. Außerdem müssen Sie erklären, in welcher Form die Informationen für Sie zugänglich gemacht werden sollen. Das können die Akteneinsicht oder eine Auskunft sein.
Wenn die geforderten Informationen bereits in öffentlich zugänglicher Form vorliegen, kann die informationspflichtige Stelle Sie auf diese Quellen verweisen.
Hinweis: Sie müssen keine Gründe nennen, um Zugang zu Umweltinformationen zu bekommen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Frist/Dauer
keine
Kosten/Leistung
Im Allgemeinen keine.
Bei höherem Aufwand kann die informationspflichtige Stelle Gebühren erheben. Diese werden vorher genannt.
Rechtsgrundlage
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) (Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen) in Verbindung mit dem Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
Letzte Änderung: 05.03.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



