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Anerkennung der Eignung eines Vereins als Vormund
Für die Übernahme einer Vormundschaft durch einen Verein bedarf dieser der Erlaubnis durch das Landesjugendamt.
Zuständige Stelle
das Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Voraussetzung
Ein eingetragener, rechtsfähiger Verein erhält die Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft, wenn er
- eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigt, weiterbildet und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichert,
- sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
- einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
Verfahrensablauf
Der Verein kann die Anerkennung formlos beantragen. Das Landesjugendamt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und erteilt die Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann befristet oder an weitere Auflagen gebunden sein.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Eintragung des Vereins
- Satzung
- Anzahl und Ausbildung der Mitarbeiter
- Anzahl der Wohnplätze
Rechtsgrundlage
§ 54 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) (Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 11.02.2012 08:45:04



