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Anmeldung der Auflösung und Liquidation eines Vereins
Falls ein Verein beziehungsweise seine Mitglieder sich nicht mehr in der Lage sehen, den Zweck des Vereins zu verwirklichen (z.B. bei Mitgliederschwund), kann die Auflösung und in der Regel die darauffolgende Liquidation des Vereins erforderlich sein.
Wird ein Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung gefasst, hat der Vorstand des eingetragenen Vereins die Auflösung zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden. Findet eine Liquidation statt, müssen die zu Liquidatoren bestellten Personen ebenfalls im Vereinsregister eingetragen werden.
Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, wird dieser dadurch aufgelöst. Das Insolvenzverfahren wird in diesem Fall von Amts wegen im Register eingetragen.
Zuständige Stelle
für die Führung des Vereinsregisters: in der Regel das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Eine Ausnahme besteht in Stuttgart: Dort führt das Amtsgericht Stuttgart das Vereinsregister auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren muss beim Amtsgericht mittels öffentlich beglaubigter Erklärung erfolgen. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift der Vorstandsmitglieder von einem Notar oder von einem Ratschreiber beglaubigt sein muss.
Erforderliche Unterlagen
Der Anmeldung über die Auflösung des Vereins muss die Abschrift des Auflösungsbeschlusses beigefügt werden.
Rechtsgrundlage
- § 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Auflösung)
- § 76 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Liquidatoren)
- § 77 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Form der Anmeldungen)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 11.02.2012 08:45:04



