Dienstleistungen A-Z
Verhaltensprüfung für Kampfhunde
Nach der sogenannten Kampfhundeverordnung wird bei Hunden der Rassen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" die Eigenschaft als Kampfhund vermutet. Die Vermutung, bei dem Hund handle es sich um einen Kampfhund, kann widerlegt werden.
Die Feststellung, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, trifft die Ortspolizeibehörde. Um diese Entscheidung sachgerecht treffen zu können, veranlasst sie eine Verhaltensprüfung des Hundes.
Zuständige Stelle
für die Durchführung von Verhaltensprüfungen für Kampfhunde: die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist,
- wenn der Antragsteller in einem Stadtkreis wohnt: die Stadtverwaltung
- wenn der Antragsteller in einem Landkreis wohnt: das Landratsamt
Voraussetzung
Voraussetzung für die Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut.
Nicht zur Prüfung zugelassen werden Hunde,
- die wegen Täuschungsversuchs des Halters bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind,
- die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung nicht bestanden haben,
- deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat.
Verfahrensablauf
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung (Ortspolizeibehörde), in deren Dienstbezirk der Halter seinen Wohnsitz hat oder sich überwiegend aufhält, händigt dem Antragsteller ein Antragsformular mit Erhebungsbogen sowie Hinweise zur Prüfung aus. Die entsprechenden Unterlagen finden Sie als Anlagen auf den Seiten des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Kampfhundeverordnung.
Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung. Sie übermittelt die Anmeldungen der Halter (zusammen mit den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Durchführung der Verhaltensprüfung) an die zuständige Kreispolizeibehörde.
Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt. Eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden.
Vor Beginn der Verhaltensprüfung werden
- Name und Anschrift des Hundehalters,
- Name des Hundes,
- Geburtsdatum oder Alter, Geschlecht und Rasse oder Beschreibung des Mischlingstyps sowie
- unveränderliche Einzeltierkennzeichnung und gegebenenfalls sonstige Kennzeichnung beziehungsweise Abzeichen
erhoben, die Ausrüstungsgegenstände (Leine, Halsband, Maulkorb) begutachtet und der Erhebungsbogen zur Verhaltensprüfung durch die Prüfer bewertet.
Die Verhaltensprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile:
- Prüfungsteil 1: Grundgehorsam
- Prüfungsteil 2: Anbinden des Hundes und Entfernen des Hundeführers
- Prüfungsteil 3: Verhalten des Hundes gegenüber Fahrzeugen
- Prüfungsteil 4: Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen
- Prüfungsteil 5: Verhalten des Hundes gegenüber Tieren
- Prüfungsteil 6: Verhalten auf akustische und optische Reize
Ein Hund, dem nachweislich Beruhigungsmittel verabreicht wurden, wird von der laufenden und allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen. Zeigt der Hund Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit (z.B. Beißbewegungen, Beißen oder Beißversuche, Angreifen oder Angriffsversuche), wird die Prüfung abgebrochen und gilt als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn der Hund nur durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam zu bringen oder das Tier nach einer Eskalation nicht innerhalb einer angemessenen Zeit wieder zu beruhigen ist oder wenn neben dem Hundeführer eine weitere Person eingreifen muss.
Legt ein Kampfhund im Alter von unter 15 Monaten die Prüfung mit Erfolg ab, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter von 15 bis 18 Monaten erforderlich, um die erste Prüfung, die altersbedingt noch nicht ausreichend aussagekräftig sein kann, abzusichern.
Hinweis: Das Prüfungsergebnis ist für die Entscheidung der Ortspolizeibehörde nicht allein maßgebend. Wenn der Hund die Prüfung zwar bestanden hat, jedoch sonstige Erkenntnisse vorliegen, welche die Eigenschaft als Kampfhund vermuten lassen, kann die Ortpolizeibehörde die Befreiung vom Kampfhundstatus und somit den Wegfall der Verpflichtung, einen Maulkorb zu tragen, versagen. Ergeben sich entsprechende Erkenntnisse nachträglich, ist die Entscheidung zu überprüfen.
Kosten/Leistung
für jede Prüfung: 165 Euro je Tier
Sonstiges
Die Ausstellung der Bescheinigung über die bestandene Prüfung befreit den Halter eines Hundes der reglementierten Rassen oder Rassetypen nicht von der Pflicht, den Hund auf öffentlichem Gelände an der Leine zu führen.
Weitere Informationen zur Haltung von Kampfhunden finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:
- Erlaubnis zur Haltung eines Kampfundes
- Anforderungen an die Sachkunde zum Halten eines Kampfhundes
- Feststellung, dass die vermutete Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist
Rechtsgrundlage
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 12.02.2012 08:45:03



