Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 
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Anzeigepflicht bei Fahrzeugverkauf

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verkauf eines Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich oder persönlich mitzuteilen, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen erteilt hat.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk das Fahrzeug zugelassen war

Zulassungsbehörde ist, je nach Wohnort (bei Firmenwagen: Betriebssitz)

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Verfahrensablauf

Sie sind verpflichtet, der Zulassungsbehörde den Fahrzeugverkauf unverzüglich schriftlich oder persönlich mitzuteilen. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Anzeigeformular zum Download zur Verfügung.

Hinweis: Wichtig ist, dass der Käufer den Empfang des alten Fahrzeugbriefs und Fahrzeugscheins oder der neu ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil II und Teil I, der amtlichen Kennzeichen sowie des Untersuchungsberichts über die letzte Hauptuntersuchung, der Prüfbescheinigung über die letzte Abgasuntersuchung und gegebenenfalls Abnahmebestätigungen über Veränderungen am Fahrzeug schriftlich bestätigt.

Beachten Sie, dass Sie auch noch nach dem Verkauf der bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halter sind. Dies gilt so lange, bis Ihr Fahrzeug abgemeldet oder umgeschrieben wurde.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland verkaufen, ist es ratsam, es vor dem Verkauf abzumelden, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Ihre Zulassungsbehörde ist in der Regel nicht in der Lage, im Ausland Zwangsmaßnahmen zur Abmeldung einzuleiten, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht auf seinen Namen zulässt.

Hinweis: Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ins Ausland zu bringen.

Erforderliche Unterlagen

Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss enthalten:

  • Name und Anschrift des Käufers
  • Empfangsbestätigung des Käufers über die Aushändigung der Fahrzeugunterlagen:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
    • amtliche Kennzeichen

Frist/Dauer

Die Veräußerung eines Fahrzeugs muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

Kosten/Leistung

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Rechtsgrundlage

§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)



Letzte Änderung: 05.08.2010 - Stand: 08.09.2010 08:45:03


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