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Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften
Wenn kein zur Auseinandersetzung der Erbschaft berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist und es nur um die Auseinandersetzung mehrerer Miterben geht, kann sich eine Erbengemeinschaft an das zuständige Notariat wenden.
Das Notariat vermittelt dann zwischen den Beteiligen und beurkundet getroffene Vereinbarungen.
Hinweis: Streitige Rechtsfragen dürfen nicht offen sein. Diese sind im Prozess zu klären.
Zuständige Stelle
das für den Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Notariat
Voraussetzung
Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein:
- Miterbe
- Erwerber eines Erbteils
- Inhaber eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Erbteil
Hinweis: Ist für einen Beteiligten eine Pflegschaft bestellt, nimmt der Pfleger für diesen am Vermittlungsfahren teil.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag beim zuständigen Notariat stellen, um das Vermittlungsverfahren einzuleiten. Im Antrag sollen die Beteiligten und der zu teilende Nachlass aufgeführt werden.
Das Notariat lädt daraufhin Sie als Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin.
Sind alle Beteiligten zum Termin erschienen, wird eine während der Verhandlung zustande gekommene Vereinbarung beurkundet.
Ist ein Beteiligter nicht erschienen und hat er seine Zustimmung nicht zu gerichtlichem Protokoll gegeben oder in einer öffentlichen Urkunde erteilt, wird ihm der Inhalt der Urkunde bekannt gemacht. Er kann außerdem die Urkunde beim Notariat einsehen und eine Abschrift fordern. Innerhalb einer durch das Notariat zu bestimmenden Frist hat der abwesende Beteiligte auch die Möglichkeit, der Vereinbarung zu widersprechen. Widerspricht er nicht innerhalb der Frist, wird sein Einverständnis mit der beurkundeten Vereinbarung angenommen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss eine genaue Auflistung der Ansprüche der einzelnen Beteiligten enthalten. Gegebenfalls müssen Sie daher im Einzelfall weitere Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Notariat.
Kosten/Leistung
Für die Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses wird das Vierfache der vollen Gebühr berechnet, die sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten richtet.
Die Gebühr ermäßigt sich auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird. Des Weiteren ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren vor Durchführung der Verhandlung erledigt.
Rechtsgrundlage
- § 2042 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auseinandersetzung)
- §§ 363 - 373 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Nachlassauseinandersetzung/Vermittlungsverfahren)
- § 116 Kostenordnung (KostO) (Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 25.05.2012 08:45:04
