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Versorgungswerk der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte - Anmeldung
Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA) ist sozusagen die gesetzliche Rentenversicherung für die angestellten und niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg. Ihre Aufgabe besteht darin, ihren Teilnehmern und deren Hinterbliebenen bestimmte Versorgungsleistungen zu gewähren. Das sind unter anderem:
- Altersruhegeld
- vorgezogenes Altersruhegeld
- Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisenrente)
- Sterbegeld
Die Teilnehmer der Versorgungsanstalt sind grundsätzlich verpflichtet, Versorgungsabgaben zu zahlen, solange sie keinen Anspruch auf Ruhegeld haben. Die Abgaben bestimmen individuell die Höhe der späteren Versorgungsleistungen.
Zuständige Stelle
die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA)
Voraussetzung
Pflichtteilnehmer der Versorgungsanstalt sind grundsätzlich alle Mitglieder der Landesärzte-, Landeszahnärzte- und Landestierärztekammer, soweit sie nicht zu dem Zeitpunkt, in dem ihre Pflichtteilnahme beginnen würde,
- berufsunfähig sind,
- die Altersgrenze erreicht haben oder
- Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit und
- in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsbefreit sind.
Hinweis: Details über die Anmeldung bei der Landesärzte- und Landeszahnärztekammer finden Sie im Kapitel "Berufliche Qualifikation und Berufspflichten".
Verfahrensablauf
Sie müssen sich bei der BWVA anmelden. Den hierfür erforderlichen Anmeldebogen erhalten Sie bei der BWVA oder in deren Onlineauftritt zum Download.
Hinweis: Für jede Tätigkeit, die Sie ausüben, müssen Sie einen eigenen Anmeldebogen ausfüllen.
Gleich bei Ihrer Anmeldung können Sie einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Den erforderlichen Vordruck für den Befreiungsantrag erhalten Sie direkt bei der BWVA oder in deren Onlineauftritt zum Download. Den Befreiungsantrag müssen Sie ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an die BWVA schicken. Diese ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.
Im Anschluss an Ihre Anmeldung teilt die BWVA Ihnen in Form eines Bescheids mit, ob Sie die Voraussetzungen der Teilnahme erfüllen. In dem Bescheid wird Ihnen Ihre persönliche Verwaltungsnummer mitgeteilt, die Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit der BWVA angeben sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises/Reisepasses
- Kopie der Erlaubnisurkunde/deutschen Approbationsurkunde
- wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
- wenn Sie in keinem Angestelltenverhältnis tätig sind: Nachweis Ihres ärztlichen Tätigkeitsstatus (z.B. Ernennungsurkunde im Fall eines Beamtenverhältnisses)
- falls bereits vorhanden: Einkommensnachweise (z.B. Einkommensteuerbescheid bei selbstständiger Tätigkeit, Entgeltbescheinigung bei nicht selbstständiger Tätigkeit)
- wenn Sie die Herabsetzung auf die Mindestabgabe wegen erstmaliger Niederlassung beantragen: Nachweis der erstmaligen Niederlassung
Frist/Dauer
Sobald Sie die Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme erfüllen, müssen Sie sich bei der BWVA anmelden.
Kosten/Leistung
Grundsätzlich beträgt die jährliche Versorgungsabgabe neun Prozent der Berufseinkünfte des vorletzten Jahres. Dabei ist die Höhe der Versorgungsabgabe durch eine Mindest- und eine Höchstabgabe begrenzt.
In den ersten 24 Monaten der erstmaligen Niederlassung brauchen Sie auf Antrag nur die Mindestabgabe zu zahlen, solange Sie ausschließlich selbstständig tätig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beamte und Nichtberufstätige die Herabsetzung der Versorgungsabgabe oder das Ruhen der Abgabepflicht beantragen. Auf Antrag können Sie neben den Pflichtabgaben auch zusätzlich Abgaben entrichten (sogenannte Zuzahlungen).
Tipp: Weitere Informationen hält die Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte für Sie bereit.
Sonstiges
Die meisten Arbeitgeber führen die Versorgungsabgaben direkt an die BWVA ab. Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber daher Ihre Verwaltungsnummer mitteilen und ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterrichten. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an die BWVA, müssen Sie die Abgaben selbst entrichten. Die BWVA empfiehlt hierfür das Lastschriftverfahren.
Rechtsgrundlage
- §§ 7 – 9 Versorgungsanstaltsgesetz (VersAnstG) (Teilnehmer, Pflichten der Teilnehmer, Versorgungsleistungen)
- § 11 Versorgungsanstaltsgesetz (VersAnstG) (Satzung)
- Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte
Letzte Änderung: 14.05.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



