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Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPV) - Anmeldung
Wenn Sie Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind, ist für Sie das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPV) zuständig. Dem WPV sind alle Bundesländer mit Ausnahme des Saarlandes beigetreten, sodass Sie Mitglied werden können, sobald Sie eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung in Baden-Württemberg haben.
Das WPV hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen zu gewähren:
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenversorgung (Witwen- beziehungsweise Waisenrente)
- Erstattung von Beiträgen, wenn Sie Ihre Mitgliedschaft vor Gewährung der Altersrente beenden
- Überleitung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger
- Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen Mindestbetrag nicht erreicht
Hinweis: Darüber hinaus kann das WPV auf Antrag Zuschüsse zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. Ein Anspruch besteht hierauf allerdings nicht.
Die Mitglieder des Versorgungswerks sind grundsätzlich verpflichtet, monatlich Beiträge zu leisten.
Zuständige Stelle
das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPV)
Voraussetzung
Sie müssen dem WPV beitreten, wenn Sie
- selbständiger oder nicht selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind und eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung in Nordrhein-Westfalen oder in einem Bundesland haben, das dem WPV beigetreten ist (das sind alle Bundesländer mit Ausnahme des Saarlandes),
- Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft mit Haupt- oder Zweigniederlassung in Nordrhein-Westfalen oder in einem der beigetretenen Bundesländer sind (auch wenn Sie selbst kein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind).
Eine Aufnahme in das WPV ist ausgeschlossen, wenn Sie
- die obigen Voraussetzungen erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllen oder
- berufsunfähig sind.
Verfahrensablauf
Sie müssen sich beim WPV anmelden. Den hierfür erforderlichen Anmeldebogen erhalten Sie dort. Senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldebogen per Post an das WPV.
Im Anschluss an Ihre Anmeldung teilt das Versorgungswerk Ihnen in Form eines Bescheids mit, ob Sie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllen. In dem Bescheid wird Ihnen Ihre Mitgliedsnummer mitgeteilt, die Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem WPV angeben sollten.
Sie können sich von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des WPV befreien lassen. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen. Den erforderlichen Vordruck für den Befreiungsantrag erhalten Sie beim WPV. Den Befreiungsantrag müssen Sie ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an den WPV schicken. Dieser ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises/Reisepasses
-
wenn Sie die Berechnung des Beitrags nach dem jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommen beantragen: Bescheinigung über das monatliche Bruttoeinkommen
- bei Angestellten: Gehaltsabrechnung des ersten Beitragsmonats
- bei Selbständigen: Schätzung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres
- wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
Frist/Dauer
Sobald Sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, müssen Sie sich beim WPV anmelden.
Kosten/Leistung
Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist ein bestimmter Teil (Beitragssatz) der im Land Nordrhein-Westfalen geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Mitglieder, bei denen das Einkommen die ausschlaggebende Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, kann der Beitrag auf Antrag nach dem jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommen berechnet werden.
In bestimmten Fällen besteht für Mitglieder die Möglichkeit, sich ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien zu lassen (z.B. bei einem bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungsverhältnis). Mitglieder, die nicht ganz von der Beitragspflicht befreit sind, müssen mindestens ein Zehntel des Regelpflichtbeitrags entrichten (sogenannter Mindestbeitrag).
Tipp: Nähere Informationen zu den Beiträgen finden Sie in der Satzung des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer.
Sonstiges
Die meisten Arbeitgeber führen die Beiträge direkt an den WPV ab. Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber daher Ihre Mitgliedsnummer mitteilen und ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterrichten. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an das Versorgungswerk, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten.
Rechtsgrundlage
- §§ 2, 9 und 12 Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) (Mitgliedschaft und Beitragspflicht, Leistungen des Versorgungswerks, Satzung)
- Satzung des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen
Letzte Änderung: 14.05.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



