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Vollzeitpflege - Bewerbung als Pflegeeltern
Sie möchten ein Pflegekind bei sich aufnehmen? Die Auswahl der Pflegeeltern und die anschließende Vermittlung erfolgen durch das Jugendamt.
Zuständige Stelle
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Voraussetzung
Sie können unabhängig von Ihrem Familienstand (ledig, verheiratet, Lebenspartnerschaft mit oder ohne Kinder) ein Pflegekind aufnehmen.
Eigene Kinder spielen jedoch eine wesentliche Rolle. Für das Gelingen eines Pflegeverhältnisses müssen die Auswirkungen der Aufnahme eines Pflegekindes auf die eigenen Kinder bedacht werden.
Damit Sie für die Auswahl ernsthaft infrage kommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Formale Kriterien
Ein intaktes Familieleben ist im Interesse des Kindes Voraussetzung. Der Altersunterschied zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind sollte dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen. Es muss auch ausreichender Wohnraum vorhanden sein, um ein (weiteres) Kind aufzunehmen. Ein eigenes Zimmer wäre ideal – doch kann sich das Pflegekind ein Zimmer auch mit einem anderen Kind teilen. Das Jugendamt prüft, ob Sie in gesicherten Verhältnissen leben. Sie müssen dem Jugendamt ein Führungszeugnis vorlegen.
Persönliche Eignung
Vor allem Ihre persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sind ausschlaggebend für die Aufnahme eines Pflegekindes. Entscheidend sind darüber hinaus Ihre Lebenseinstellung, Ihre Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes, Ihr Erziehungsstil und Umgang mit schwierigen Situationen.
Ihre körperliche und seelische Gesundheit und Belastbarkeit sind wichtige Auswahlkriterien. Sie sollten Freude am Zusammenleben mit Kindern, erzieherische Fähigkeiten, Einfühlungsvermögen und Geduld mitbringen. Erwartet werden von Ihnen auch Offenheit und Toleranz gegenüber ungewöhnlichen oder fremden Verhaltensweisen. Selbstverständlich benötigen Sie auch genügend Zeit, um eine Beziehung zu dem Kind aufzubauen. Das Verhältnis zwischen Pflegefamilie, Pflegekind und Herkunftsfamilie wird von allen Betroffen als emotional sehr stark empfunden. Eine pädagogische Ausbildung ist nicht erforderlich.
Das Jugendamt bereitet Sie in Informationsveranstaltungen, Seminaren und Gesprächen auf die Aufnahme eines Pflegekindes vor.
Hinweis: Es ist sehr wichtig, dass Sie sich mit den Folgen und Veränderungen, die auf Sie zukommen können, vertraut machen und sich darauf vorbereiten.
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen wollen, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Jugendamt und vereinbaren einen Gesprächstermin. Das Jugendamt beantwortet Ihnen in einem ersten ausführlichen Beratungsgespräch alle Fragen und gibt Ihnen Informationen zur Bewerbung um ein Pflegekind. Viele Jugendämter bieten auch regelmäßig Informationsabende an.
Hat sich nach dem Gespräch Ihr Entschluss gefestigt, bewerben Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen beim Jugendamt. Nach der Prüfung Ihrer Bewerbung werden weitere Termine mit Ihnen verabredet. In diesen soll geklärt werden, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, um ein Pflegekind aufzunehmen. Diese Gespräche können auch bei Ihnen zu Hause stattfinden, damit sich das Jugendamt einen Eindruck von Ihren Wohnverhältnissen machen kann.
Parallel zu den Gesprächen bieten manche Jugendämter beziehungsweise freie Träger Informationsveranstaltungen oder Seminare an, bei denen Erfahrungsberichte von Pflegeeltern vorgestellt und weitere Informationen gegeben werden.
In einem letzten Gespräch treffen Sie zusammen mit dem Jugendamt die grundsätzliche Entscheidung, ob Sie die Pflege eines Kindes übernehmen wollen. Hält das Jugendamt Sie für geeignet, werden Sie als potenzielle Pflegeeltern vorgemerkt.
Die Bewerbungsphase dauert bis zu einem halben Jahr.
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
- ärztliches Attest
- Fragebogen
- Lebensbericht (mit Informationen zur eigenen Kindheit, Lebenssituation, Motivation)
- Einkommensnachweise
Rechtsgrundlage
- § 27 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Hilfe zur Erziehung)
- § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Vollzeitpflege)
- § 44 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Erlaubnis zur Vollzeitpflege)
Letzte Änderung: 14.02.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



