Dienstleistungen A-Z
Wahlhelfer
Am Wahltag werden Wahlhelfer als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl im Wahllokal eingesetzt. Zu ihren Aufgaben zählen beispielsweise:
- Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
- Ausgabe der Stimmzettel
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
Als Wahlhelfer müssen Sie Ihr Amt unparteiisch wahrnehmen (z.B. dürfen Sie auch kein Zeichen tragen, das auf Ihre politische Überzeugung hinweist) und sind zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Die Tätigkeit als Wahlhelfer erfolgt ehrenamtlich und ist verpflichtend. Sie darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. In folgenden Fällen haben Sie z.B. das Recht, eine Tätigkeit als Wahlhelfer abzulehnen:
- Sie haben am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet.
- Sie können glaubhaft machen, dass die Fürsorge für Ihre Familie Ihnen die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert.
- Sie sind aufgrund einer Krankheit, Behinderung, aus dringenden beruflichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Ausübung des Amtes gehindert.
Was als wichtiger Grund anerkannt wird, entscheidet grundsätzlich die Wahlbehörde. Das Bestehen eines wichtigen Grundes muss nachgewiesen werden.
Hinweis: Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub für eine Tätigkeit als Wahlhelfer bestehen.
Es besteht die Möglichkeit einer Entschädigung für die Tätigkeit als Wahlhelfer. Die Höhe der Entschädigung ist je nach Gemeinde unterschiedlich, beispielsweise:
- "Erfrischungsgeld" beziehungsweise "Zehrgeld" bei Bundestags- und Europawahlen sowie Landtagswahlen: 21 Euro
- Entschädigung nach der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit der jeweiligen Gemeinde bei Kommunalwahlen
- gegebenenfalls Ersatz für Sachschäden, falls solche durch die Tätigkeit als Wahlhelfer entstehen
Zuständige Stelle
die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind
Voraussetzung
Wahlhelfer, die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, müssen selbst bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein. Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)" der jeweiligen Wahlart.
Verfahrensablauf
Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeinde melden. Sie können dabei auch einen Wunschwahlbezirk für Ihren Einsatz angeben. Ihre Gemeinde wird dann versuchen, Sie dort einzusetzen. Sie können jedoch auch außerhalb Ihres eigenen Wahlbezirks als Wahlhelfer eingesetzt werden.
Wenn nicht genügend Freiwillige für eine Wahl gefunden werden, können Sie als Wahlhelfer berufen werden. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Wahl eine Mitteilung, in welchem Wahlbezirk Sie eingesetzt werden, sowie weitere Informationen zum genauen Ablauf am Wahltag.
Vor dem Wahltag kann eine Schulung stattfinden. In der Regel müssen Wahlhelfer am Wahltag bereits vor Öffnung der Wahllokale im jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen. Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten. Nach Schließung der Wahllokale müssen die Wahlhelfer anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind. Bei Kommunalwahlen kann auch noch am nachfolgenden Werktag ausgezählt werden.
Erforderliche Unterlagen
Falls Sie die Tätigkeit als Wahlhelfer aus wichtigen Gründen ablehnen wollen, müssen Sie Nachweise für diese Gründe vorlegen (z.B. ein ärztliches Attest).
Sonstiges
Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der erfolgten Berufungen) von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Wahlhelfern erheben und weiterverarbeiten. Die Verarbeitung der Daten darf auch für künftige Wahlen erfolgen, sofern die Betroffenen der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben. Die Betroffenen müssen über das Widerspruchsrecht unterrichtet werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 8 – 11 Bundeswahlgesetz (BWG) (Wahlorgane)
- § 6 Bundeswahlordnung (BWO) (Wahlvorsteher und Wahlvorstand)
- § 9 Bundeswahlordnung (BWO) (Ehrenämter)
- § 10 Bundeswahlordnung (BWO) (Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld)
- § 5 Europawahlgesetz (EuWG) (Wahlorgane)
- § 6 Europawahlordnung (EuWO) (Wahlvorsteher und Wahlvorstand)
- § 9 Europawahlordnung (EuWO) (Ehrenämter)
- § 10 Europawahlordnung (EuWO) (Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld)
- § 14 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Wahlvorstände)
- § 15 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände)
- § 39 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Wahlkosten)
- § 22 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Wahlvorstände)
Letzte Änderung: 14.02.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



