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Wasserrechtliche Bewilligung
Mit der wasserrechtlichen Bewilligung erhält der Bewilligungsinhaber das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen, beispielsweise
- Wasser aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen oder abzuleiten,
- oberirdische Gewässer aufzustauen oder abzusenken,
- feste Stoffe aus oberirdischen Gewässern zu entnehmen,
- Grundwasser zu entnehmen oder abzuleiten.
Eine wasserrechtliche Bewilligung kann beispielsweise ein Wasserwerksbetreiber zur Förderung von Trinkwasser beantragen.
Zuständige Stelle
die untere Wasserbehörde
Untere Wasserbehörde ist,
- wenn sich Ihr Unternehmen in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
- wenn sich Ihr Unternehmen in einem Landkreis befindet: das Landratsamt
Voraussetzung
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.
Die Bewilligung darf nicht erteilt werden für
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer,
- das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser,
- Maßnahmen, die dafür geeignet sind, dauernd oder in nicht unerheblichem Umfang schädliche Veränderungen an der Beschaffenheit des Wassers zu verursachen.
Verfahrensablauf
Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
- Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
- nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke
Hinweis: Im Einzelfall müssen eventuell weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Frist/Dauer
Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
Kosten/Leistung
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung, die für den jeweiligen Stadt- oder Landkreis maßgebend ist.
Rechtsgrundlage
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 10 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)
- § 108 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren)
Letzte Änderung: 15.05.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



