Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Wasserrechtliche Erlaubnis

Wenn Sie darauf angewiesen sind, in Ihrem Unternehmen Grundwasser zu fördern oder Abwasser in ein Gewässer abzuleiten, müssen Sie dies genehmigen lassen. Durch diese Genehmigung erhalten Sie die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

Die Genehmigung wird in der Regel in Form einer Erlaubnis erteilt. Diese ist unter Umständen mit Auflagen und einer Befristung verknüpft. In seltenen Fällen kann die Genehmigung auch in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung erteilt werden.

Die Erlaubnis benötigen sie beispielsweise für das

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (z.B. Seen oder Bäche),
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserablauf einwirkt,
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  • Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Zuständige Stelle

die untere Wasserbehörde

Untere Wasserbehörde ist,

  • wenn sich Ihr Unternehmen in einem Stadtkreis befindet: die Stadtverwaltung
  • wenn sich Ihr Unternehmen in einem Landkreis befindet: das Landratsamt

Voraussetzung

Eine wasserrechtliche Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering ist, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Verfahrensablauf

Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

für eine Abwasseranlage:

  • Stellungnahme durch den jeweils zuständigen Abwasser-/Wasser-Zweckverband oder die jeweils zuständige Gemeinde zu den Möglichkeiten der öffentlichen Abwasserbeseitigung für den ausgewiesenen Standortbereich
  • Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
  • Lage- und Abstandsplan zum Standort der Abwasserbehandlungsanlage, dem Verlauf der Verrohrung für Abwasserleitungen und dem Standort für die sich daran anschließende Einleitstelle in das jeweilige Gewässer
  • Betriebsbeschreibung mit Ausführungs- oder Systemzeichnung der vorgesehenen Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der Mess- und Kontrollverfahren
  • Betriebsbeschreibung für die bereits gewählte Kleinkläranlage (KKA)
  • zeichnerische Darstellung des Einleitungsbauwerkes
  • Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
  • nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke

Hinweis: Im Einzelfall müssen eventuell weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Frist/Dauer

Die Erlaubnis kann befristet werden.

Hinweis: Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein Erlaubnisverfahren einleitet.

Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung, die für den jeweiligen Stadt- oder Landkreis maßgebend ist.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 15.05.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04


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