Dienstleistungen A-Z
Wasserversorgung
Für die Wasserversorgung Ihres Grundstückes ist das örtliche Versorgungsunternehmen, meist ein städtischer Tochterbetrieb oder die Gemeinde selbst, zuständig.
Zuständige Stelle
die untere Wasserbehörde
Untere Wasserbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Verfahrensablauf
Wenn Sie der Hausbesitzer oder der Vermieter einer Wohnung, eines Gebäudes oder Grundstücks sind, müssen Sie einen Wasseranschluss bei der zuständigen Behörde anmelden.
Damit die Gebühren abgerechnet werden können, erhalten Sie in der Regel einen Wasserzähler, auf dem die Menge des verbrauchten Wassers abgelesen werden kann. Darüber hinaus müssen Sie für das verbrauchte Wasser Abwassergebühren bezahlen. Die abgerechnete Abwassermenge entspricht in der Regel der Menge des verbrauchten Frischwassers.
Wie Sie Ihr Haus an die örtliche Wasserversorgung anschließen lassen können, erfahren Sie im Kapitel "Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen" in der Lebenslage "Bauen und Modernisieren".
Kosten/Leistung
Die Gebühren für die Versorgung mit Wasser werden von den Gemeinden individuell festgelegt.
Rechtsgrundlage
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
- Satzung der Gemeinde
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 11.02.2012 08:45:04



