Dienstleistungen A-Z
Weiterbildungsstätten für Pflegeberufe - staatliche Anerkennung
Wenn Sie eine Weiterbildungseinrichtung betreiben möchten, die staatlich geregelte Weiterbildungen im Bereich der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Heilerziehungspflege und Entbindungspflege auf der Grundlage einer Verordnung des Landes Baden-Württemberg anbietet, muss diese vom zuständigen Regierungspräsidium anerkannt werden.
Nur wenn Ihre Weiterbildungsstätte vom Regierungspräsidium anerkannt ist, ist sie berechtigt, die Weiterbildung nach der jeweiligen Weiterbildungsverordnung durchzuführen, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen.
Zuständige Stelle
das Regierungspräsidium, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Weiterbildungseinrichtung betreiben möchten
Voraussetzung
Um die staatliche Anerkennung zu erlangen, muss Ihre Einrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Fachlich qualifizierte Leitungs- und Lehrkräfte müssen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
- Ihre Räume müssen groß genug sein und über die entsprechenden Lehr- und Lernmittel verfügen.
- Um sicherzustellen, dass berufspraktische Weiterbildungsanteile durchgeführt werden können, müssen Sie die Kooperation mit einem geeigneten Krankenhaus, einem ambulanten Pflegedienst oder einer Einrichtung der Alten- oder Behindertenhilfe nachweisen. Auch die Qualifikation der Praxisanleiter vor Ort müssen Sie nachweisen.
Darüber hinaus sind bei Durchführung der Kurse die Bestimmungen der jeweiligen Weiterbildungsverordnung zu beachten.
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Nur wenn die Antragsunterlagen vollständig sind, können diese geprüft werden.
Den Antrag auf staatliche Anerkennung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Erforderliche Unterlagen
- Berufsurkunden und Weiterbildungszeugnisse der Leitungs- und Lehrkräfte in Kopie
- Informationen über die Räumlichkeiten, in denen Sie die Weiterbildungsstätte einrichten möchten (z.B. Mietvertrag oder andere Planungsunterlagen)
- Kooperationsverträge mit Einrichtungen, in denen die praktischen Weiterbildungsanteile stattfinden
- Informationen über Lehr- und Stundenpläne, fachliche Zuordnung der Dozenten und der Praxisanleiter vor Ort, Art und Durchführung der erforderlichen Leistungsnachweise sowie über die Form der Kommunikation mit den Praxisanleitern vor Ort
Sollten Sie mehrere Weiterbildungen nach den Weiterbildungsverordnungen des Landes anbieten wollen, müssen Sie die Unterlagen für jede Weiterbildung getrennt vorlegen.
Kosten/Leistung
Für die Bearbeitung des Antrags und den abschließenden Bescheid fallen für die anzuerkennende Einrichtung Kosten zwischen 200 und 300 Euro an.
Hinweis: Sollten Sie mehrere Weiterbildungen nach den Weiterbildungsverordnungen des Landes anbieten wollen, fallen diese Kosten für jedes Weiterbildungsgebiet separat an, da die Anerkennungsvoraussetzungen wegen der unterschiedlichen Weiterbildungsinhalte für jede Weiterbildung gesondert geprüft werden müssen.
Sonstiges
Ihre Einrichtung wird im Rahmen der Fachaufsicht regelmäßig überprüft.
Rechtsgrundlage
- § 19 Landespflegegesetz (LPflG) (Ermächtigung zur Regelung der Weiterbildung für Pflegeberufe)
- § 20 Landespflegegesetz (LPflG) (Staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 25.05.2012 08:45:04
