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Genehmigung von Werbeanlagen
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen. Wenn Sie Werbeanlagen aufstellen wollen, müssen Sie diese unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen vor der Aufstellung genehmigen lassen.
Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist, und die nicht nur vorübergehend angebracht werden. Im Außenbereich sind alle Werbeanlagen genehmigungspflichtig.
Nicht genehmigungspflichtig sind nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften unter anderem Werbeanlagen
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung bis zu 10 Meter Höhe über der Geländeoberfläche,
- im Innenbereich, die an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
- im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
- in Form von Anschlägen,
- an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
- wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Ebenso nicht genehmigungspflichtig sind Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften.
Anforderungen an Werbeanlagen können sich außerhalb des Bauordnungsrechts aus Regelungen des Bauplanungsrechts, des Verkehrsrechts, des Naturschutzrechts oder des Denkmalrechts ergeben.
Zuständige Stelle
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Voraussetzung
- es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Werbeanlage
- dem Vorhaben dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
Verfahrensablauf
Wenn Sie genehmigungspflichtige Werbeanlagen aufstellen lassen wollen, müssen Sie einen Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück, auf dem Sie Ihre Werbeanlage aufstellen wollen, befindet.
Hierfür benötigen Sie den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch zum Download zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Baugenehmigung
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weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- soweit erforderlich, eine fotografische Darstellung der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit
Hinweis: Sie müssen die Bauvorlagen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Frist/Dauer
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen.
Kosten/Leistung
Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Gebühren nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen der unteren Baurechtsbehörden festgelegten Sätzen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
- § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
- § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
- § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
Letzte Änderung: 09.02.2012 - Stand: 10.02.2012 08:45:07



