Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Zurückstellung vom Schulbesuch

Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich während des ersten Schulhalbjahres zeigt, dass sie noch nicht in der Lage sind, erfolgreich am Unterricht teilzunehmen.

Zuständige Stelle

die Grundschule, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben

Verfahrensablauf

Eltern müssen einen formlosen schriftlichen Antrag auf Zurückstellung bei der jeweiligen Grundschule stellen. Diese entscheidet darüber und benachrichtigt die Eltern schriftlich. Die Schule trifft die Entscheidung unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.

Das Kind wird ohne besonderen Antrag im nächsten Schuljahr eingeschult.

Tipp: Für die Beratung der Eltern vor der Antragstellung stehen die Schulleitung und die Kooperationslehrkraft der Grundschule oder die für die Grundschule zuständige Beratungslehrkraft gerne zur Verfügung.

Rechtsgrundlage

§ 74 Schulgesetz (SchG) (Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung)



Letzte Änderung: 31.01.2012 - Stand: 12.02.2012 08:45:03


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