Dienstleistungen A-Z
Zuwendungen für flexible Nachmittagsbetreuung und kommunale Betreuungsangebote
Als Träger von Betreuungsangeboten der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemeinbildenden Schulen oder eines kommunalen Betreuungsangebots an Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung können Sie einen Zuschuss des Landes beantragen.
Zuwendungsberechtigt sind die öffentlichen Schulträger und freie Träger (z.B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine, Sportvereine), die Träger eines entsprechenden Betreuungsangebots sind.
Der Zuschuss beträgt pro Gruppe und Schuljahr 275 Euro für jede betreute Wochenstunde von 60 Minuten. Dabei muss der Träger die Zuwendungen vollständig zur Finanzierung des Betreuungsbetriebs beziehungsweise zur Deckung seiner finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge verwenden.
Hinweis: Für Gruppen, die während eines Schuljahres eingerichtet werden, beträgt der Zuschuss für jeden Kalendermonat, in dem die Gruppe mindestens 15 Tage bestanden hat, ein Zwölftel des Zuwendungsbetrags.
Zuständige Stelle
das Regierungspräsidium
Voraussetzung
- Die Zuwendungen werden nur für die tatsächlich am Nachmittag geleistete Betreuungszeit an Schultagen gewährt.
- Je Gruppe werden – bezogen auf das Schuljahr – höchsten 15 Stunden wöchentlich bezuschusst.
- Freie Träger erhalten die Zuwendung nur, wenn sie gemeinnützig im Sinne des Gesetzes sind.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie vom zuständigen Regierungspräsidium.
Träger, die mehrere Betreuungsgruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet haben, können die Zuwendungen ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Gruppe in einem Sammelantrag beantragen. Das entsprechende Antragsformular "Sammelantrag" erhalten Sie ebenfalls vom zuständigen Regierungspräsidium.
Alle Formulare stehen Ihnen im Kultusportal auch zum Download zur Verfügung. Die Formulare können Sie persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.
Frist/Dauer
Für Gruppen, die zu Beginn eines Schuljahres weitergeführt oder neu eingerichtet werden und spätestens in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien ihren Betrieb aufnehmen, kann der Zuschuss frühestens ab dem 15. November des laufenden Schuljahres beantragt werden. Der Antrag soll bis spätestens 31. Dezember beim Regierungspräsidium vorliegen.
Für Gruppen, die während des Schuljahres eingerichtet werden, kann der Zuschuss zwei Monate nach Aufnahme des Betreuungsangebots, frühestens jedoch am 15. November des laufenden Schuljahres, beantragt werden.
Rechtsgrundlage
Letzte Änderung: 19.04.2012 - Stand: 25.05.2012 08:45:04



